Wer eine Riester-Rente abschließt, bekommt in der Ansparzeit die staatlichen Zulagen steuerfrei. Dafür hält der Fiskus die Hand auf, wenn die Riester-Rente im Alter ausgezahlt wird - sie muss dann nämlich versteuert werden. "Nachgelagerte Besteuerung" nennt man dies, und wie bei allen Riester-Produkten soll sie auch beim so genannten Wohnriester gelten. CDU/CSU und SPD ( 16/8869) und die Bundesregierung ( 16/9274) haben dazu gleichlautende Entwürfe für ein Eigenheimrentengesetz vorgelegt, mit denen das Sparen für die selbstgenutzte Wohnimmobilie als Altersvorsorge besser gefördert werden soll. Bei einer Expertenanhörung des Finanzausschusses am 28. Mai äußerten sich Sachverständige kritisch zur nachgelagerten Besteuerung.
Der Kölner Professor Eckart Bomsdorf bezeichnete sie als"kaum verständlichen bürokratischen Moloch". Mit 70 Jahren im abbezahlten Eigenheim zu sein und dann Steuern bezahlen zu müssen, sei problematisch. Manfred Lehmann von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft wies darauf hin, dass sich in der langen Ansparphase die Lebensverhältnisse ändern können. Aufgrund dessen könne der Störfall, nämlich der Abbruch des Wohnriester-Vertrages, zum Regelfall werden. Er wünschte sich jedenfalls eine Wohnungsbauförderung "ohne Finanzamt".
Reiner Braun von der Firma Empirica Wirtschaftsforschung und Beratung glaubt nicht, dass die nachgelagerte Besteuerung die Deutschen davon abhält, Wohnriester-Verträge abzuschließen. Auch beim "Geldriester" überblickten die Privathaushalte nicht, dass es im Rentenalter zu einer Besteuerung kommt. Maik Czwalinna vom Deutschen Steuerberaterverband sah die Gefahr, dass durch die Besteuerung im Alter das steuerfreie Existenzminimum angegriffen werden könnte. Prinzipiell müssten Steuerberater bereits bei Vertragsabschluss auf alle Eventualitäten hinweisen, auch wenn noch gar nicht alles absehbar sei.
Wer wohnriestert, soll dem Entwurf zufolge zu Beginn der Auszahlungsphase wählen können, ob er die Steuerschuld auf einen Schlag bezahlen will. Dann müssen nur 70 Prozent des geförderten Kapitals versteuert werden. Er soll sich aber auch dafür entscheiden können, das geförderte Kapital nachgelagert über einen längeren Zeitraum zwischen 17 und 25 Jahren zu versteuern. Das hängt vom Beginn der Auszahlungsphase ab, der zwischen dem 60 und 68. Lebensjahr gewählt werden kann. Vorgesehen ist, das steuerlich geförderte Kapial in einem so genannten Wohnförderkonto zu erfassen.
Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband hielt es für unabdingbar, dass bei kombinierten Produkten aus Bausparvertrag und tilgungsfreiem Darlehen der Gesamteffektivzins angegeben werden muss. Der Verbraucher müsse seine wirkliche Belastung erfahren. In diesem Zusammenhang plädierte Andreas Zehnder vom Verband der Privaten Bausparkassen dafür, dies nicht isoliert für Wohnriester-Produkte festzulegen, sondern die Preisangabenverordnung für alle Produkte dahingehend zu ändern. Zehnder trat ferner dafür ein, die geplante Regelung, wonach die Wohnungsbauprämie nur noch gezahlt wird, wenn sie auch für eine Wohnung verwendet wird, für die Zeit vom 16. bis 25. Lebensjahr aufzuheben. Dagegen unterstrich Thea Dilger vom Bundesrechnungshof, die Zweckbindung sei notwendig, um Ausgaben des Bundes von jährlich 500 Millionen Euro für die Prämie zu rechtfertigen. Eine staatliche Förderung ohne Zweckbindung benachteilige Anbieter anderer Sparformen.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung um Prüfung gebeten, inwieweit Betriebsrentnern geholfen werden kann, deren Rentenzahlungen bei Insolvenz oder sonstiger Nichtzahlung des Arbeitgebers ausbleiben. Damit die Rentner die ausbleibenden Zahlungen nicht selbst einklagen müssen, schlägt die Länderkammer vor, den Pensionssicherungsverein zu verpflichten, die Renten beim Arbeitgeber einzutreiben.