Organisierte Kriminalität: Strafgesetzbuch in bestimmten Fällen geeignet
Berlin: (hib/BOB) Im bestimmten Fällen ist ein Paragraph des Strafgesetzbuches ("Bildung krimineller Vereinigungen") ein geeignetes Mittel zur Strafverfolgung im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK). Derzeit sehe die Bundesregierung jedoch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wie sie in ihrer Antwort ( 16/12346) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/12154) ausführt. Sie werde vielmehr die weitergehende Entwicklung "sorgfältig" beobachten, insbesondere im Hinblick auf den Rahmenbeschluss des Rates der EU vom Oktober vorigen Jahres zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Weiter geht aus der Antwort hervor, dass für das Jahr 2007 bei den 602 erfassten OK-Gruppierungen in 474 Fällen ein hierarchischer Aufbau festgestellt worden sei. Die Anzahl der Tatverdächtigen pro OK-Gruppierung habe im gleichen Jahr im Durchschnitt bei 17 Personen gelegen. Der Anteil der OK-Gruppierungen mit einer Größe von über 50 Tatverdächtigten (insgesamt 35 Gruppierungen, davon elf mit über 100 Tatverdächtigen) sei wie in den Vorjahren mit circa sechs Prozent relativ gering gewesen.
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