Im Bundestag notiert: Wahlpost eines Strafgefangenen
Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung sieht keinen Grund, die Wahlpost eines Strafgefangenen unter ein Überwachungsverbot zu stellen. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 16/12622) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/12414) mit. Das Strafvollzugsgesetz gestatte die Überwachung des Schriftwechsels Gefangener nur, soweit es aus Gründen der Resozialisierung eines oder einer Gefangenen oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich sei. Fälle, in denen die Öffnung des Wahlbriefes aus den genannten Gründen erforderlich sein könnte, seien "in der Praxis nicht denkbar", so die Regierung.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Claudia
Heine, Sebastian Hille, Sandra Ketterer, Michael Klein,
Hans-Jürgen Leersch, Johanna Metz, Annette Sach, Helmut
Stoltenberg, Alexander Weinlein
Haben Sie inhaltliche Fragen?
Inhaltliche Fragen richten Sie bitte an die Initiatoren (Fraktionen, Bundesregierung) der jeweiligen parlamentarischen Vorlage. Die Telefonnummer finden Sie auf den entsprechenden Web-Seiten.