Seit Juli 2007 veröffentlicht der Deutsche Bundestag auf seiner Internetseite die Angaben der Abgeordneten über ihre Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat. Diese müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. So sieht es das Abgeordnetengesetz vor.
Die Novelle des Abgeordnetengesetzes über die Transparenz von Nebeneinkünften trat bereits im Oktober 2005 in Kraft. Die Abgeordneten hatten drei Monate Zeit, ihre Einkünfte gegenüber dem Präsidenten offen zu legen, was sie auch taten. Innerhalb dieser Frist erhoben neun Abgeordnete Klage beim Bundesverfassungsgericht. Die Kläger aus unterschiedlichen Fraktionen - viele von ihnen Freiberufler - argumentierten mit dem Datenschutzgesetz und dem sich daraus ableitenden Vertrauens- und Mandantenschutz. Würden sie die Höhe ihrer Einnahmen veröffentlichen, gefährde dies Dritte, nämlich ihre Mandanten, betonten sie. Die Mandanten aber würden Vertrauensschutz genießen.
Auch sahen die Kläger durch die Offenlegung Wettbewerbsnachteile für sich und ihre Tätigkeit. Konkurrenten erhielten Einblick beispielsweise in die unternehmerische Tätigkeit des Abgeordneten.
Aufgrund der lange unklaren Rechtslage während des laufenden Verfahrens entschied Bundestagspräsident Lammert im März 2006, die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten auszusetzen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten hatten die Abgeordneten zu diesem Zeitpunkt bereits dem Präsidenten angezeigt. Lammert hatte eine „zügige Entscheidung“ des Gerichts erwartet, doch die erste Anhörung vor dem höchsten deutschen Gericht erfolgte erst im September 2006. Der Ältestenrat stellte sich hinter die Entscheidung des Präsidenten.
Am 4. Juli 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht schließlich, die Klage abzuweisen. Damit konnten die neuen Regelungen umgesetzt werden. Alle Einkünfte werden seither entsprechend der in Kraft getretenen Neuregelung von der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Internet jeweils am Ende der Abgeordneten-Biografien veröffentlicht. Dazu zählen Angaben zur beruflichen Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen sind anzeigepflichtig, genauso wie Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile.
Auch die Einkünfte für jede einzelne Tätigkeit müssen angezeigt werden, sofern sie mehr als 1.000 Euro im Monat bzw. 10.000 Euro im Jahr betragen. Die Angaben erfolgen für jede Tätigkeit in drei Stufen: Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 €, Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 € und Stufe 3 Einkünfte über 7.000 €.
Verstöße gegen die Verhaltensregeln können durch ein Ordnungsgeld sanktioniert werden, das bei Verschulden bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen kann.
Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten sind in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aufgeführt. Dazu gehören auch die Verhaltensregeln für Abgeordnete. Sie wurden 1972 erstmals beschlossen und verpflichten die Parlamentarier, dem Bundestagspräsidenten ihre Berufe, vergütete Neben- und Beratungstätigkeiten sowie Spenden anzuzeigen. Außerdem enthalten sie genaue Anzeigepflichten und Verbotstatbestände, wie zum Beispiel die Unzulässigkeit bestimmter Spenden und Zuwendungen. Auch Verfahrensvorschriften gehören dazu, für den Fall, dass die darin festgelegten Regeln verletzt werden. Die Frage der Wahrnehmung des freien Mandats ist nach außen für die parlamentarische Arbeit und das Funktionieren einer Demokratie essenziell.
Das "freie Mandat" der Bundestagsabgeordneten ist im Grundgesetz festgeschrieben. In Artikel 38 steht, dass sie Vertreter des ganzen Volkes sind, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Zum Jahreswechsel 2004/2005 berichteten deutsche Medien über Landtagsabgeordnete, die während ihres Mandats weiter Bezüge, Zuwendungen und Abfindungen von ihren früheren Arbeitgebern erhalten hatten. Die Landtagsabgeordneten behaupteten, dass sie dafür zeitweilig auch Arbeitsleistungen erbracht hätten. Doch konnten sie das entweder nicht belegen oder die Leistungen standen in keinem Verhältnis zu den finanziellen Zuwendungen.
Den Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete zufolge hätte in diesen Fällen der Verdacht von „Interessentenzahlungen“ bestanden. Während die Annahme von Zuwendungen für Mitglieder des Bundestages verboten ist, gelten in den Länderparlamenten zum Teil deutlich abweichende Regelungen.
Die rot-grüne Koalition im Bundestag beantragte mit ihrer Regierungsmehrheit eine Überprüfung und Änderung der Verhaltensregel. Sie wollte damit mehr Transparenz schaffen. Die Rechtsstellungskommission des Ältestenrates beriet über diese Forderungen, konnte sich aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht einigen.
Die damalige Regierungskoalition aus SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte schließlich einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes ein. Außerdem stellten sie einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung. In der letzten Sitzung der 15. Wahlperiode stimmte die Mehrheit im Bundestag dem Änderungsantrag zu, gegen die Stimmen der CDU/CSU und FDP, die damals auf den Oppositionsbänken saßen.
Am 18. Oktober 2005, dem Tag der Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages, traten die neuen Bestimmungen in Kraft. Nun war im Abgeordnetengesetz (AbgG) festgelegt, dass die Ausübung des Bundestagsmandats im Mittelpunkt der Arbeit eines Abgeordneten steht (§ 44a Abs. 1 AbgG). Unzulässige Interessentenzahlungen wurden ausführlich beschrieben. Die Annahme von finanziellen Zuwendungen wurde verboten, wenn diese Gelder "ohne angemessene Gegenleistung“ gezahlt würden.