Berlin: (hib/CHE) Menschen, die nach Auslaufen ihres Krankengeldanspruchs einen Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeits- beziehungsweise Erwerbsminderungsrente gestellt haben, haben während dieser Wartezeit nicht automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/11318) auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/10928) klar. Die Abgeordneten hatten darauf hingewiesen, dass die derart Betroffenen vor der Einführung der Hartz-IV-Regelungen unbefristet Arbeitslosengeld erhielten, bis ihr Status geklärt werden konnte. Heute würden diese Personen, schreibt die Fraktion in ihrer Anfrage, nach Auslaufen ihres regulären Arbeitslosengeldanspruchs auf Arbeitslosengeld II verwiesen.
Die Bundesregierung betont dagegen den Charakter des Arbeitslosengeldes als Entgeldersatzleistung, die deshalb grundsätzlich nur für Zeiten gezahlt werde, in denen der Arbeitslose arbeitsfähig und damit in der Lage sei, den Versicherungsfall zu beenden. Diese Voraussetzungen erfülle, heißt es in der Antwort, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen oder den Vorschlägen der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. "Arbeitnehmer, die über kein ausreichendes Leistungsvermögen in diesem Sinne verfügen, haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine unbegrenzte Zahlung des Arbeitslosengeldes kann von der Arbeitslosenversicherung nicht geleistet werden", schreibt die Regierung.
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