Berlin: (hib/BOB) Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden in der Terrorbekämpfung wird den Vorgaben des Anti-Folter-Übereinkommens Rechnung getragen. Es besagt unter anderem, dass in Strafverfahren die Verwertung von nachweislich durch Folter herbeigeführten Aussagen verboten ist. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/11333) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/11078). Weiter führt sie aus, dass das sogenannte Beweisverwertungsverbot nach der Strafprozessordnung auf unzulässige Vernehmungsmethoden durch Angehörige anderer Staaten entsprechend anzuwenden sei. Diesen Vorgaben werde in der Praxis der Strafverfolgung "umfassend Rechnung getragen".
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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