Berlin: (hib/STO) Mitglieder der Bundesregierung sind von der sogenannten Kappungsgrenze im 2008 verabschiedeten Dienstrechtsneuordnungsgesetz für Bundesbeamte nicht betroffen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 16/11381) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/11149) hervor.
Danach hat in der Rentenversicherung die Streichung der Berücksichtigung von Studienzeiten dazu geführt, dass die Rente eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildung um maximal 2,25 Entgeltpunkte niedriger ausfällt. Diese Wirkung sei mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz "für die Beamtenversorgung wirkungsgleich nachgezeichnet worden", erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort. Die Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung sei so geändert worden, dass für Versorgungsempfänger dieselbe Kürzungswirkung eintritt. Danach könnten künftig nur 855 Tage als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Diese pauschale Kürzung "würde allerdings dazu führen, dass die Belastungen in den höheren Besoldungsgruppen zum Teil deutlich über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgingen". Um dies zu vermeiden, sei ergänzend eine Höchstgrenze für die Kürzungen eingeführt worden.
Mitglieder der Bundesregierung stehen der Antwort zufolge indes in einem "öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, für das der Gesetzgeber spezielle Regelungen geschaffen hat". Ausbildungszeiten würden in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis grundsätzlich nicht als ruhegehaltsfähige Amtszeit berücksichtigt. Regierungsmitglieder seien daher "bereits aus systematischen Gründen nicht betroffen".
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