Berlin: (hib/BOB) Zu einer Modernisierung und Deregulierung des Aktienrechts hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ( 16/11642) vorgelegt. Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2007, die auf die Verbesserung der Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften zielt, nimmt die Bundesregierung zum Anlass, weitere Änderungen des Aktionärsrechts vorzulegen. So würden die Anforderungen an die Transparenz im Vorfeld der Hauptversammlung weiter modernisiert und der Zugang zu Informationen für den Aktionär würde verbessert, schreibt die Bundesregierung. Außerdem sollen auswärtige Aktionäre ihre Rechte in der Hauptversammlung leichter wahrnehmen können. So könne die Gesellschaft künftig eine Teilnahme an der Hauptversammlung und eine Ausübung des Stimmrechts auf elektronischem Wege zulassen und den Aktionären zudem die Möglichkeit der Briefwahl eröffnen.
Im Bereich der Stimmrechtsvertretung werde insbesondere das sogenannte Depotstimmrecht der Banken erheblich dereguliert und die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts flexibler, kostengünstiger und damit attraktiver ausgestaltet. Zur weiteren Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen wird der Bundesregierung zufolge in den Regelungen zum Freigabeverfahren die Interessenabwägungsklausel präzisiert.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unter anderem, zu prüfen, ob und inwieweit Mindeststandards für die Identifizierung des im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden oder per Briefwahl abstimmenden Aktionärs festzuschreiben sind. Die Regierung erwidert, sie sehe keinen Bedarf für eine solche Festschreibung von Mindeststandards. Weiterhin fordert die Länderkammer die Regierung auf, die Regelungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen in aktienrechtlichen Streitigkeiten vom Landgericht auf das Oberlandesgericht zu ergänzen. Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, für eine "effektive Bekämpfung" von Berufsklägern sei eine Verfahrensbeschleunigung unerlässlich. Die Regierung befürwortet einen solchen Vorschlag nicht. Bevor das Rechtsschutzsystem verändert werde, sollten die Länder die bestehenden Möglichkeiten zur Zuständigkeitskonzentration in aktienrechtlichen Streitigkeiten ausschöpfen, schreibt sie.
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