Berlin: (hib/HLE) Gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen werden vom Wettbewerb um Bauaufträge mit gewerblichen Unternehmen ausgeschlossen. Dies betont die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/11852) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/11710). Sinn und Zweck dieser in der neuen, aber noch nicht endgültig in Kraft gesetzten Verdingungsordnung für Bauleistungen enthaltenen Vorschriften sei es, "dass Einrichtungen, die zum Beispiel aus Gründen steuerlicher Vorteile oder öffentlicher Zuschusszahlungen einen erheblichen Kalkulations- und Wettbewerbsvorsprung haben, erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen insbesondere des bauhandwerklichen Mittelstandes nicht vom Markt verdängen". Die Bundesregierung weist darauf hin, dass gemeinnützige Unternehmen bei Ausschreibungen ausgeschlossen werden müssen, sobald sich auch ein gewerbliches Unternehmen an der Ausschreibung beteilige. Öffentliche Auftraggeber könnten aber bei beschränkten Ausschreibungen oder bei der freihändigen Vergabe weiterhin gemeinnützige Unternehmen zur Angebotsaufgabe auffordern beziehungsweise beauftragen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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