Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will die Funktionstüchtigkeit der Einlagensicherungssysteme des Bankenwesens in Deutschland verbessern und das Vertrauen der Anleger in die Entschädigungseinrichtungen stärken. Diesem Ziel dient ihr Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ( 16/12255). Danach soll die Mindestdeckung für Einlagen ab dem 30. Juni 2009 auf 50.000 Euro erhöht werden. Ab dem 31. Dezember 2010 werde die Mindestdeckung auf 100.000 Euro angehoben. Auch die Auszahlungsfrist solle auf höchstens 30 Tage verkürzt werden. Zudem werde die bisherige Verlustbeteiligung des Anlegers in Höhe von 10 Prozent abgeschafft. Wie aus dem Entwurf weiter hervorgeht, wird die Erhöhung der Mindestdeckung auf zunächst 50.000 Euro und die Streichung des Selbstbehalts der Anleger in Höhe von bisher 10 Prozent zu einer erheblich höheren Beitragsverpflichtung der an den Sicherungssystemen teilnehmenden Banken führen.
Mit der Änderung würden auch Konsequenzen aus der aktuellen Finanzmarktkrise und den bisherigen Erfahrungen mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gezogen, teilt die Regierung weiter mit. Außerdem würden Rechtsänderungen der EU berücksichtigt. "Die Änderungen dienen der Stärkung des Vertrauens in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen und insbesondere in die Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen", heißt es in dem Entwurf. Leistungsstarke Entschädigungseinrichtungen seien ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland.
Von Bankenschließungen betroffene Anleger sollen ihr Geld erheblich schneller zurückerhalten. Die Auszahlungsfristen bei der Einlagensicherung sollen auf 20 Arbeitstage seit Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgen. Dafür muss der Anleger seinen Anspruch jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Entschädigungsfalls vorgelegt haben. Die Frist von 20 Arbeitstagen könne bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und nach Zustimmung durch die BaFin auf maximal 30 Arbeitstage verlängert werden. Die Geldinstitute müssten den Entschädigungseinrichtungen innerhalb von einer Woche die erforderlichen Daten zur Berechnung der Entschädigungsansprüche liefern, wird in dem Gesetzentwurf verlangt.
Die Entschädigungseinrichtungen sollen von den Banken Sonderbeiträge erheben dürfen, soweit dies zur Durchführung des Entschädigungsanspruches erforderlich ist. Wenn der Mittelbedarf nicht rechtzeitig durch die Erhebung von Sonderbeiträgen gedeckt werden könne, sollten die Entschädigungseinrichtungen verpflichtet werden, Kredite aufzunehmen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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