Berlin: (hib/HLE) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen vom kommenden Jahr an erheblich besser steuerlich abziehbar sein als bisher. In einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ( 16/12254) heißt es, in Zukunft würden alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, die dazu dienen, ein "sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau" zu erreichen. Das entspreche im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Gesetzlich und privat Versicherte sollten nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden. Damit werde auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Die Bürger würden ab 2010 um jährlich 8,7 Milliarden Euro steuerlich entlastet, teilt die Regierung weiter mit.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Absetzbarkeit: So seien Beitragsanteile, die dazu dienten, über die Grundversorgung hinauszugehen, nicht berücksichtigungsfähig. Genannt werden in der Begründung des Entwurfs als Beispiele die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer im Krankenhaus. "Hierdurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht den Sinn hat, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen", heißt es in der Begründung. Vor diesem Hintergrund bleibe dann ein Teil der Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, soweit damit ein Absicherungsniveau erworben werde, welches über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe.
Privat Krankenversicherte könnten erstmals die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen, heißt es in dem Entwurf weiter. Auch Unterhaltspflichtige profitieren von der Neuregelung. Ihre Beitragszahlungen für Unterhaltsberechtigte würden im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings durch eine Erhöhung des Höchstbetrages berücksichtigt. Der Höchstbetrag von 13.805 Euro werde um denjenigen Betrag erhöht, "der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird". Der Unterhaltsberechtigte müsse die Zahlungen dann versteuern. Wer Versicherungsnehmer sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Wie es in dem Entwurf weiter heißt, können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen. Sei in dem Beitrag zur gesetzlichen Kasse ein Krankengeldanspruch enthalten, so werde der bei der Steuer abziehbare Betrag pauschal um 4 Prozent gekürzt. Bei Beiträgen für die private Krankenversicherung sei der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.
Bisher bei der Steuer berücksichtigungsfähige weitere Vorsorgeaufwendungen, etwa Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, könnten nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In diesen Fällen sei eine sogenannte Günstigerprüfung vorgesehen. Dabei werde zur Vermeidung von Schlechterstellungen altes und neues Recht verglichen und der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Dies gelte auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen. Bei der Arbeitslosenversicherung handele es sich um eine Versicherung, deren Leistung steuerfrei sei und nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Vor diesem Hintergrund sei ein gesonderter Abzugstatbestand nicht mehr angezeigt.
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