Berlin: (hib/STO) Im Grundgesetz soll eine "Schuldenbremse" für die öffentlichen Haushalte festgeschrieben werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD ( 16/12410) zur Umsetzung der Ergebnisse der Föderalismuskommission II zur Modernisierung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern vor. Er soll am Freitagvormittag in erster Lesung gemeinsam mit einem von der Koalition vorgelegten "Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform" ( 16/12400) beraten werden.
Danach soll im Grundgesetz festgeschrieben werden, dass Bund und Länder ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen müssen. Dabei soll beim Bund ein strukturelles Defizit von 0,35 Prozent des Bruttoinlandprodukts möglich sein, den Ländern dagegen keine strukturelle Verschuldung erlaubt werden. Möglichen konjunkturbedingten Defiziten während einer wirtschaftlichen Abschwungphase soll eine "entsprechende Verpflichtung zur Einbeziehung konjunkturbedingter Überschüsse im Aufschwung gegenüber stehen", wie es in dem Entwurf weiter heißt. Damit soll mittel- bis langfristig gewährleistet werden, "dass Kreditaufnahmen im Abschwung durch Überschüsse im Aufschwung ausgeglichen werden".
Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausnahmeregelung für den Fall von Naturkatastrophen oder "außergewöhnlichen Notsituationen" wie der aktuellen Finanzkrise vor. Die neuen Schuldenregelungen müssen der Vorlage zufolge vom Bund ab 2016 und von den Ländern ab 2020 vollständig eingehalten werden.
Fünf ärmeren Bundesländern sollen zudem angesichts ihrer "besonders schwierigen Haushaltssituation" von 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden können. Davon sollen auf Bremen 300 Millionen Euro und auf das Saarland 260 Millionen Euro entfallen sowie auf die Länder Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Getragen werden sollen die Kosten je zur Hälfte vom Bund und den Ländern. Deren Hälfte soll aus dem Umsatzsteueranteil aller Länder aufgebracht werden. Voraussetzung für die Zahlungen soll die Einhaltung eines "Konsolidierungspfades" sein, auf dem die betreffenden Länder ihre Haushalte bis spätestens 2020 ausgleichen können.
Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen soll ein "Stabilitätsrat" eingerichtet werden, dem neben den Finanzministern des Bundes und der Länder auch der Bundeswirtschaftsminister angehört. Er soll für die regelmäßige Überwachung der Haushalte von Bund und Ländern zuständig sein und gegebenenfalls Sanierungsprogramme vereinbaren.
Ferner soll der Bund in Ausnahmesituationen auch für Bereiche wie die Schulen Finanzhilfen gewähren können, für die er keine Gesetzgebungskompetenz hat. Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten, eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik und beim Datenaustausch sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bei der Steuerverwaltung.
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