Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung sieht keinen Grund, die Wahlpost eines Strafgefangenen unter ein Überwachungsverbot zu stellen. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 16/12622) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/12414) mit. Das Strafvollzugsgesetz gestatte die Überwachung des Schriftwechsels Gefangener nur, soweit es aus Gründen der Resozialisierung eines oder einer Gefangenen oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich sei. Fälle, in denen die Öffnung des Wahlbriefes aus den genannten Gründen erforderlich sein könnte, seien "in der Praxis nicht denkbar", so die Regierung.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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