Berlin: (hib/HLE) Dienstleistungsunternehmen aus anderen EU-Ländern sollen in Zukunft in Deutschland weitgehend ohne Genehmigungen tätig werden dürfen. Damit solle die Europäische Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, schreibt die Bundesregierung im Gesetzentwurf zur Änderung des Gewerberechts und anderer Gesetze ( 16/12784). Nach den Regelungen besonders in Artikel 16 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie darf die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten nur noch dann vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig gemacht werden, "wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden kann", heißt es in der Begründung des Entwurfs. Daher dürften zum Beispiel einige Vorschriften der Gewerbeordnung nicht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer angewendet werden. Außerdem weist die Regierung darauf hin, dass die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemeinschaftsrechtlich zu definieren seien. Daher seien sie nicht deckungsgleich mit den entsprechenden Begriffen des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts.
Konkret bedeutet die Dienstleistungsfreiheit, dass Gewerbetreibende aus anderen EU-Ländern zum Beispiel von den Vorschriften über die Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes und vom Verbot der Ausübung des Versteigerergewerbes im Reisegewerbe ohne Versteigerererlaubnis nicht mehr betroffen sein sollen. Gleiches soll für die Vorschriften zur Ausübung des Maklergewerbes und des Bauträger- und Baubetreuergewerbes gelten. Die Regierung weist aber darauf hin, dass die Darlehensvermittlung kein Bestandteil der Dienstleistungsrichtlinie ist. Weiterhin entfallen die Gewerbeanzeige, die Anzeigepflicht im Reisegewerbe und die Vorschrift zur Ankündigung eines Wanderlagers. Auch die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften sollen auf Gewerbetreibende aus anderen EU-Ländern keine Anwendung mehr finden.
Nach Auffassung der Bundesregierung komme es durch eine Gesetzesänderung zu einer unterschiedlichen Behandlung von inländischen Unternehmen und Dienstleistern aus anderen EU-Ländern. Dies sei jedoch dadurch gerechtfertigt, dass Dienstleister aus anderen EU-Ländern bereits die Vorschriften ihrer Heimatländer erfüllen müssten. Die Richtlinie gehe davon aus, dass der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleister bereits die Vorschriften seines Heimatlandes erfülle und nicht mit zusätzlichen Anforderungen des Zielstaates belastet werden solle. "Hierbei ist auch zu beachten, dass in den meisten EU-Staaten nicht niedrigere, sondern eher höhere Anforderungen an die Ausübung von Gewerben bestehen als in Deutschland", argumentiert die Bundesregierung. Die neuen Vorschriften sollen aber nicht für Dienstleistungen gelten, die von der inländischen Niederlassung eines in anderen EU-Ländern ansässigen Dienstleistungsunternehmens erbracht werden.
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