Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat verlangt, den 2006 abgeschafften Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer wieder einzuführen. Dies geht aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf für ein Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ( 16/12674) hervor. Die Abschaffung habe zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei Finanzbehörden und Steuerberatern geführt, da die Steuerberatungskosten nun auf Erwerbs- und Privatsphäre aufzuteilen seien. Die ursprüngliche Zielsetzung einer Steuervereinfachung sei verfehlt worden. Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung darauf hin, dass Aufwendungen für die private Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar seien. Der frühere Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten habe einen Ausnahmetatbestand dargestellt. "Die Nichtberücksichtigung privat veranlasster Steuerberatungskosten ist steuersystematisch sachgerecht", heißt es in der Gegenäußerung.
Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme außerdem darauf hin, dass bei Beziehern niedriger Einkommen in den Lohnsteuerklassen I beziehungsweise V sowie Beziehern mittlerer Einkommen in der Lohnsteuerklasse III bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt werden soll als nach heutigem Recht. Besonders nachteilig wirke sich dies aus, wenn bei Ehegatten ein Ehepartner nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sei. In diesen Fällen könne es zu einer monatlichen Mehrbelastung von 20 Euro kommen. Die Erstattung dieser Beträge bei der Einkommensteuerveranlagung bezeichnet der Bundesrat als unbefriedigend und fordert die Bundesregierung auf, eine Alternative zu erarbeiten. Die Bundesregierung vertritt in ihrer Gegenäußerung die Auffassung, dass geringfügige Mehrbelastungen durch ein Gesetz, dass eine Vielzahl von Beschäftigen erheblich entlasten werde, vertretbar seien.
Außerdem nimmt der Bundesrat Stellung zu einigen Vorschriften des Gesetzentwurfs, die Änderungen an der Unternehmensteuerreform betreffen. Der Bundesrat verlangt darin, die sogenannte Zinsschranke von 1 Million Euro auf 3 Millionen Euro anzuheben. Die Zinsschranke soll Gestaltungen verhindern, die dazu führen, dass in Deutschland erwirtschaftete Gewinne im Ausland versteuert werden, etwa indem durch überhöhte Fremdfinanzierungen Zinskosten entstehen, die den zu versteuernden Gewinn schmälern. Oberhalb der Grenze von einer Million Euro kann nur noch ein Teil des Zinsaufwands gewinnmindernd abgezogen werden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Freigrenze mittelständische Unternehmen verschonen sollte. In der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise erhöhe sich jedoch der Finanzbedarf der Unternehmen, so dass die Freigrenze leicht überschritten werden könne. Durch die Erhöhung will der Bundesrat sicherstellen, "dass die Zinsschranke mittelständische Unternehmen auch in der derzeitigen Krisensituation nicht tangiert". Die Erhöhung der Freigrenze soll bis 2010 befristet werden. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung zu, den Vorschlag prüfen zu wollen.
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