Berlin: (hib/HAU) Die Haftung von Waldbesitzern für "waldtypische Gefahren" soll gesetzlich ausgeschlossen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundeswaldgesetzes ( 16/12810) vor. Mit diesem Ausschluss, so heißt es, werde die derzeit gültige Rechtssprechung gesetzlich verankert. Im Paragraf 14 des aus dem Jahr 1975 stammenden Bundeswaldgesetzes ist geregelt, dass jeder den Wald auch außerhalb der Wege betreten darf, schreibt die Länderkammer in der Begründung. Seit 1975 hätten sich jedoch insbesondere durch Vorgaben des Europäischen Natur- und Artenschutzrechts die rechtlichen Vorgaben für Waldbesitzer geändert. So müssten beispielsweise zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität vermehrt abgestorbene Bäume im Bestand belassen werden. Verbunden mit Umwelteinflüssen, durch die die Instabilität der Wälder wachse, und dem immer stärker werdenden Druck der Erholungssuchenden auf den Wald ergebe sich für Waldbesitzer ein erhöhtes Haftungsrisiko aus der Verkehrssicherungspflicht. Im Gegensatz zu anderen Grundeigentümern sei es dem Waldbesitzer jedoch nicht möglich, seinen Versicherungspflichten nachzukommen, indem er Besuchern den Zutritt zu seinen Flächen verwehrt.
Nach den Vorstellungen der Länder soll in dem Änderungsgesetz auch die Einschränkung der Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen beseitigt werden. Diese sollen denen der Forstbetriebsgemeinschaften angenähert werden, fordert der Bundesrat. Die Strukturentwicklung der Holzindustrie zwinge zu größeren Einheiten der Zusammenschlüsse. Bisher könne der Zusammenschluss bestehender Forstbetriebsgemeinschaften nur als Forstwirtschaftliche Vereinigung, mit gesetzlich beschränkten Aufgaben, erfolgen. Die Länderkammer sieht die "Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen" als nötig an, um den Holzverkauf, der die wesentliche Einkommensquelle der Waldbesitzer sei, durch den Abschluss von Verträgen zu sichern.
Die Bundesregierung stimmt den Änderungsvorschlägen der Länderkammer in ihrer Stellungnahme zu. Der Bundesrat wiederum bittet in einer Entschließung den Deutschen Bundestag, die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen noch in dieser Legislaturperiode zu beschließen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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