Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung hält es für sinnvoll, wenn Sozialhilfeträger im Rahmen ihrer Informationspflicht bei Erstanträgen auf die Notwendigkeit einer Rücklagenbildung hinweisen. Dies könne sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Weise erfolgen. Als Begründung führt die Regierung an, der Gesetzgeber habe beim Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zum Ansparen vorgesehen. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Antragsteller frühzeitig darauf hinzuweisen, schreibt die Regierung in ihrer Antwort ( 16/12919) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/12651). Bei Regelleistungen nach dem SGB XII bestehe die Notwendigkeit anzusparen, um unregelmäßig anfallende Bedarfe decken zu können. Es sei folglich im Interesse der Leistungsberechtigten, für solche Situationen Rücklagen zu bilden, heißt es weiter. Die Information darüber könne aber nur Beispiele zur Veranschaulichung enthalten und keine abschließende Aufzählung aller notwendigen Bedarfe, für die gespart werden muss. Angesichts der Vielfalt der Lebensumstände sei dies und auch eine genaue Angabe über die Höhe der monatlichen Sparleistung nicht möglich, schreibt die Regierung.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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