Berlin: (hib/STO) Aus dem sogenannten "Soysal"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Februar 2009 folgt nach Angaben der Bundesregierung kein Recht türkischer Staatsangehöriger auf eine visumfreie Einreise nach Deutschland "zum Zweck des Empfangs von Dienstleistungen" etwa als Touristen oder im Rahmen von Verwandtenbesuchen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 16/12743) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/12562) hervor.
Wie die Regierung darin erläutert, muss die Bundesrepublik laut EuGH türkische Lkw-Fahrer, die "zwecks rechtmäßiger Erbringung von Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen nach Deutschland einreisen wollen, hierfür von der Visumspflicht befreien", sofern die Dienstleistung bei Inkrafttreten eines Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der damaligen EWG und der Türkei Anfang 1973 ohne Visum erbracht werden konnte. Die Prüfung der EuGH-Entscheidung durch die Bundesregierung habe ergeben, dass "Konsequenzen in Bezug auf die Visumpflicht von Personengruppen, die nicht zur aktiven Dienstleistung einreisen möchten, nicht veranlasst sind".
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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