Berlin: (hib/MIK) Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten und des Katastrophenschutzes sollen mit dem Führerschein der Klasse B auch Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen fahren können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/13108) vor. Darin heißt es, dass bei Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, den technischen Hilfsdiensten und dem Katastrophenschutz immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung ständen, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen sei seitdem eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Lediglich ältere Führerscheininhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihren Führerschein gemacht hätten, könnten aufgrund des für sie geltenden Bestandschutzes auch diese Fahrzeuge mit dem bisherigen Führerschein der alten Klasse 3 fahren. Um die Einsatzfähigkeit zu erhalten, solle deshalb das Straßenverkehrsgesetz geändert werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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