Berlin: (hib/HLE) Die deutschen Kreditinstitute sollen entlastet, und die Liquiditätsversorgung der deutschen Wirtschaft soll verbessert werden. Dies schreibt die Bundesregierung im Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung ( 16/13297). Danach sollen die Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten kurzfristig bereinigt werden können, indem sie strukturierte Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert an Zweckgesellschaften (sogenannte Bad Banks) übertragen. Dieser Abschlag soll 10 Prozent des Wertes betragen, mit dem die Papiere derzeit in den Bankbilanzen erfasst sind. Der Abschlag könne niedriger als 10 Prozent sein, wenn er bei der Bank oder Finanzholding dazu führen würde, dass die Kernkapitalquote unter 7 Prozent sinkt. Übertragende Unternehmen könnten aber auch einen höheren Betrag übernehmen, um damit beihilferechtliche Auflagen zu vermeiden. Es dürften sich erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe von Instituten befinden, heißt es im Entwurf weiter.
Eine Pflicht zur Gründung dieser Zweckgesellschaften sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Auch ist keine Regelung für die Landesbanken enthalten. Banken, die solche Zweckgesellschaften gründen und strukturierte Wertpapiere auslagern, sollen von der Zweckgesellschaft im Gegenzug staatlich garantierte Schuldverschreibungen erhalten. Eine zeitliche Begrenzung dieser Garantien ist nicht vorgesehen. "Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen, und die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert werden", heißt es in dem Regierungsentwurf.
Für die Garantie auf die Schuldverschreibungen müssen die Kreditinstitute oder Finanzholdings eine Gebühr an den Staat bezahlen. Die Vergütung könne auch durch die Ausgabe von Kapitalanteilen geleistet werden. Außerdem müssen die Banken den Zweckgesellschaften über 20 Jahre hinweg einen Ausgleichsbetrag zahlen. Als Höhe des Betrages wird in dem Entwurf die Differenz zwischen 90 Prozent des Buchwerts und dem geschätzten Wert der ausgelagerten Papiere bei deren Fälligkeit genannt. Reicht der Ausgleichsbetrag nicht aus, um die Verluste der der Zweckgesellschaft auszugleichen, dürfen die Institute auch nach den 20 Jahren keine Ausschüttungen an Alteigentümer vornehmen. Die vorgesehenen Ausschüttungen müssen so lange an den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) gezahlt werden, bis das Defizit der Zweckgesellschaft ausgeglichen ist. Der Ausgleich könne aber auch durch die Ausgabe von Aktien an den SoFFin erfolgen.
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