Berlin: (hib/CHE) Der Bezug einer geminderten Altersrente bedeutet nicht, dass die Betroffenen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Auch Bezieher einer solchen Altersrente können sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen und eine Beschäftigung aufnehmen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/13346) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/13092) klar. Darin heißt es weiter, das Zweite Sozialgesetzbuch enthalte keine Regelung, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu kürzen ist, wenn Hilfebedürftige der rechtmäßigen Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen, nicht nachkommen. Die Linksfraktion hatte sich in ihrer Anfrage nach den Folgen des Auslaufens der sogenannten 58er-Regelung erkundigt, nach der Erwerbslose ab 58 Jahren dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen mussten und dennoch ihre jeweilige Unterstützung ungekürzt ausgezahlt bekamen. Nach der geltenden Rechtslage müssen sie nunmehr ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig in Rente gehen, auch wenn sie dafür Abschläge in Kauf nehmen müssen.
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