Berlin: (hib/BOB/HIL) Jeder Staat bestimmt selbst, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen er eine Wehrpflicht für seine Staatsangehörigen vorsieht und ob er ein Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit von der Erfüllung der Wehrpflicht abhängig macht. Das gilt auch für die Türkei, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/13749) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/13532) deutlich. Hierauf könne Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen keinen Einfluss nehmen. Die Regierung nehme daher grundsätzlich zu Fragen in Zusammenhang mit einer ausländischen Wehrpflicht nicht Stellung.
Statistische Erhebung über eine nach türkischem Recht bestehende Wehrpflicht von Personen, die in Deutschland leben, gebe es ebenso wenig wie Zahlen, ob und auf welche Weise die Wehrpflicht in der Türkei erfüllt wurde, schreibt die Regierung. Im Übrigen könnten Ausländer, denen von ihren Herkunftsstaat wegen Nichterfüllung der dortigen Wehrpflicht kein Pass ausgestellt werde, einen Reiseausweis für Ausländer erhalten, wenn die Erfüllung der Wehrpflicht in ihrem Herkunftsstaat "aus zwingenden Gründen unzumutbar" sei.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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