Berlin: (hib/MIK/SKE) Die im Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Paragraph 25g KWG (A.F.) getroffenen Regelungen sind nicht geeignet, ein innerhalb eines Konzerns zwischen den übergeordneten Unternehmen und dessen Zweigstellen im Ausland bestehende Sorgfaltspflichtengefälle in allen Fällen wirksam zu verhindern. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/13528) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/13292) zu Geschäftsaktivitäten von Tochtergesellschaften deutscher Banken in Steueroasen. Deshalb sei der entsprechende Paragraph durch das "Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts" geändert worden, heißt es weiter.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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