Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden im Wesentlichen durch das Integrationsverantwortungsgesetz ( 16/13923) umgesetzt. Das Gesetz trägt der Maßgabe des Verfassungsgerichts Rechnung, dass der Bundestag eine besondere Integrationsverantwortung besitzt. Das neue Begleitgesetz soll sicherstellen, dass der Bundestag insbesondere bei den im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung sowie bei Verfahren zur Änderung der Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens ausreichend beteiligt wird. Dabei muss der Bundestag in einer Reihe von Fällen seine Zustimmung geben zum Beispiel beim vereinfachten Vertragsänderungsverfahren (§ 2 IntVG) oder bei den besonderen Vertragsänderungsverfahren (§ 3 IntVG). Werden bei den Verhandlungen auf EU-Ebene sogenannte Brückenklauseln, mit denen der Übergang von der Einstimmigkeit zu einer Mehrheitsentscheidung beschlossen werden kann, angewandt, darf der deutsche Vertreter im Europäischen Rat nur zustimmen, wenn Bundestag und Bundesrat dazu ein Gesetz nach Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassen haben.
Das zweite Begleitgesetz ( 16/13924) regelt die Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon. Aus rechtstechnischen Gründen muss es getrennt vom ersten Begleitgesetz verabschiedet werden, weil es erst ausgefertigt und verkündet werden kann, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist.
Die künftige Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in EU-Fragen wird in einem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union ( 16/13925) geregelt. Das Gesetz regelt, dass die Bundesregierung den Bundestag frühzeitig, fortlaufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union unterrichten muss. Auch die Unterrichtung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik werden darin nochmals gesondert geregelt. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass bei Verhandlungen auf europäischer Ebene die Bundesregierung vor Festlegung ihrer Verhandlungsposition dem Bundestag die Möglichkeit gibt, eine Stellungnahme abzugeben, die die Bundesregierung ihren Verhandlungen zugrunde legt. Vor einer Entscheidung im Europäischen Rat bemüht sich die Bundesregierung, ein Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Außerdem muss der Bundestag bei zwei weiteren Fällen seine Zustimmung geben: bei der Aufnahme von Verhandlungen mit möglichen Beitrittsländern und bei der Aufnahme von Verhandlungen zur Veränderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union.
In einem vierten Gesetzentwurf wird die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) sowie in der Anlage eine Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) ( 16/13926) geregelt.
Einen fünften Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ( 16/13928) hat die Fraktion Die Linke vorgelegt. Darin fordert sie unter anderem, dass bei Vertragsänderungen ein Volksentscheid durchgeführt werden muss. Zudem möchte die Linksfraktion im Grundgesetz verankern, dass die Bundesregierung an Stellungnahmen des Bundestages prinzipiell gebunden ist.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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