Ursprünglich war die Geltung des geänderten Überschuldungsbegriffs bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die zeitweilige Rückkehr zu dem vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung gültigen ”modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff“ habe sich aber ”in der Praxis bewährt“ und dazu beigetragen, ”dass in Zeiten der gegenwärtigen Finanzmarktkrise Insolvenzverfahren verhindert werden konnten“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Bei Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes sei man davon ausgegangen, ”dass sich die Wirkungen der Finanzkrise innerhalb des nächsten Jahres wesentlich abschwächen würden“. Diese Erwartung bestehe nun nicht mehr, deshalb solle über das Jahr 2010 hinaus der ”modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff“ gelten.
Demnach muss ein Unternehmen, auch wenn sein Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, keine Insolvenz anmelden, wenn ”die Fortführung des Unternehmens […] nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist. Der Insolvenzordnung zufolge würde eine Überschuldung in diesem Sinne zur Insolvenz führen. ”Dieser Überschuldungsbegriff hätte im Zusammenhang mit der Finanzkrise zur Stellung von Insolvenzanträgen sanierungsfähiger Unternehmen mit negativem Eigenkapital trotz günstiger Zukunftsprognose geführt“, heißt es in der Begründung.
Um zu klären, ob über den 31. Dezember 2013 hinaus eine weitere Verlängerung oder eine Rückkehr zum früheren Überschuldungsbegriff notwendig ist, soll die Bundesregierung die gemachten Erfahrungen auswerten und dem Bundestag Mitte der nächsten Legislaturperiode berichten.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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