Zwei ältere, aber in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Gesetzentwürfe einer überfraktionellen Gruppe von Parlamentariern aus den Reihen von SPD, Grünen und Linke ( 16/13405) und der Fraktion Die Linke ( 16/3139) wurden vom Ausschuss nicht mehr abgestimmt, sondern zurück an das Plenum überwiesen. Dort sollen sie nach Annahme des neuen Gesetzentwurfes für erledigt erklärt werden.
Die Fraktionen führen zur Begründung an, dass der Straftatbestand des Kriegsverrats unter der NS-Herrschaft erweitert und das Strafmaß generell erhöht worden sei. Seit April 1934 sei für Kriegsverrat statt Zuchthaus als alleinige Strafandrohung die Todesstrafe eingeführt worden. Mit der sogenannten Verratsnovelle seien die Vorschriften zum Hoch- und Landesverrat grundlegend neu gefasst worden. Diese Verratsnovelle sei Ausdruck des völkischen Strafrechtsdenkens der Nationalsozialisten gewesen, deren Ausgangspunkt eine auf rassische Artgleichheit begründete Volksgemeinschaft gewesen sei, aus der sich der Verräter durch Treubruch ausschließe. Ein so verstandenes Gesetzesrecht sei mit dem rechtstaatlich gebotenen Grundsatz der Bestimmtheit von Strafgesetzen unvereinbar.
Die fehlende rechtsstaatliche Bestimmtheit der Strafvorschriften des Kriegsverrats wird nach Meinung aller Fraktionen auch durch neuere Untersuchungen zur Urteilspraxis belegt. Sie zeigten, dass Soldaten – und auch Zivilisten – für ganz unterschiedliche Handlungen wegen Kriegsverrats zum Tode verurteilt wurden: für politischen Widerstand, für die Hilfe für verfolgte Juden oder für Unbotmäßigkeiten gegen Vorgesetzte. Der unbestimmte Tatbestand des Kriegsverrats habe sich als Instrument der NS-Justiz erwiesen, um nahezu jedwedes politisch missliebiges Verhalten als ”Verrat“ zu brandmarken und mit dem Tode bestrafen zu können.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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