Vor einer Wahl prüfen Wahlleiter und Wahlausschüsse Einsprüche und Beschwerden. Danach kontrollieren Bundes- und Landeswahlleiter dann, ob sie ordnungsgemäß verlaufen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Wahl ganz oder in Teilen zu wiederholen ist, steht aber allein dem Bundestag zu. Er ist für die Prüfung der Wahl zuständig, wird jedoch nur auf Einspruch hin tätig. Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft die Wahlleiter. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl eingehen und begründet werden. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz.