Bundestag stimmt Gesetzentwurf zu
Am Donnerstag verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz zur Klärung der Vaterschaft. Damit wird es für Väter in Zukunft leichter, die Abstammung eines Kindes zu überprüfen.
Bundesregierung und der Bundesrat hatten hierzu jeweils eigene Gesetzentwürfe vorgelegt und damit auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes, ein geeignetes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu schaffen, reagiert. Bisher kann die Vaterschaft durch ein privates Gutachten nur festgestellt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Verweigert ein Familienteil, beispielsweise die Kindesmutter, die Überprüfung, kann der rechtliche Vater die Vaterschaft nur mit einer Anfechtungsklage klären lassen. Sie zieht jedoch schwere rechtliche Konsequenzen nach sich.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erklärte in der Debatte, mit dem neuen Gesetz würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und zugleich die Familie geschützt, "weil sich in Zukunft kein Vater mehr von seinem Kind rechtlich lossagen muss, nur weil er die Abstammung geklärt haben möchte".
Sibylle Laurischk (FDP) betonte, die gefundene gesetzliche
Regelung werde dafür sorgen, "dass einerseits mit der
Vaterschaftsanfechtung kein Schindluder getrieben werden kann, aber
andererseits die Interessen aller – insbesondere der Kinder
– gewahrt bleiben".
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. kritisierten den
Gesetzentwurf. Es fehlten Mindeststandards bei den genetischen
Untersuchungen, außerdem sei das Kindeswohl nicht ausreichend
geschützt. Während DIE LINKE. den Entwurf ablehnte,
enthielten sich BÜNDNIS/DIE GRÜNEN der Stimme.
Der vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/6561) räumt dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind einen gesetzlichen Anspruch darauf ein, die Abstammung des Kindes zu klären. Das Klärungsverfahren ändert, anders als das Anfechtungsverfahren, auch bei erwiesener Nicht-Vaterschaft an der rechtlichen Situation der Familie nichts. Willigt ein Angehöriger in eine genetische Untersuchung nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen. Das Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn das Kindeswohl in Ausnahmesituationen, etwa im Fall einer schweren Erkrankung des Kindes, durch die Überprüfung gefährdet ist.
Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzentwurf ( 16/5370) die Kindesmutter als Anspruchsgegnerin ausgenommen. Der rechtliche Vater des Kindes darf demnach von ihr keine genetische Untersuchung verlangen. Falls sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht über die Durchführung der Untersuchung einigen können, soll das Familiengericht auf Antrag dem anderen Elternteil die Entscheidung über die Einwilligung in die Untersuchung und die Gewinnung der erforderlichen Genprobe übertragen können. In diesem Fall könnte der Vater auch für die Mutter mitentscheiden. Im Falle einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht von einer solchen Übertragung der Entscheidungsbefugnis absehen.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates wurde vom Bundestag abgelehnt.