Im Bundestag zeichnet sich offenbar eine Mehrheit für eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab. Der Familienausschuss beendete am 6. Mai seine Beratungen über vier Gesetzentwürfe ( 16/12664, 16/11347, 16/11330, 16/11106) und zwei Anträge ( 16/11342, 16/11377) zu dem Thema und verwies die Vorlagen zur Schlussabstimmung an das Bundestagsplenum, ohne eine inhaltliche Beschlussempfehlung vorzunehmen. Die Unterstützer der Gesetzentwürfe von drei Abgeordnetengruppen um die Parlamentarier Johannes Singhammer (CSU), Kerstin Griese (SPD) und Ina Lenke (FDP) brachten zudem einen Änderungsantrag ein, diese Vorlagen zu einem Entwurf zusammenzufassen. Auch die Unterstützer des Gesetzentwurfes der Gruppe um Christel Humme (SPD) brachten Änderungen ein.
Dem Änderungsantrag der Gruppen um Singhammer, Griese und Lenke zufolge muss der behandelnde Arzt eine schwangere Frau über alle Aspekte einer vermutlichen Gesundheitsschädigung ihres Kindes beraten, wenn vorgeburtliche Untersuchungen eine solche Schädigung nahe legen. Er soll dabei Ärzte hinzuziehen, die auf entsprechende Behinderungen bei geborenen Kindern spezialisiert sind. Der Arzt soll zudem die werdende Mutter über ihr Recht auf eine vertiefende psychosoziale Beratung informieren. Zwischen der Diagnose und der schriftlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch gegeben sind, haben nach dem Willen der drei Gruppen mindestens drei Tage zu liegen. Handelt der Arzt zuwider, soll ihm ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro drohen. Nicht einigen konnten sich die drei Gruppen über eine Ausweitung der Statistik über späte Schwangerschaftsabbrüche. Über diesen Punkt soll nach Empfehlung des Ausschusses im Bundestagsplenum gesondert abgestimmt werden.
Die Unterstützer der Gruppe um Humme streben eine bessere Beratung vor vorgeburtlichen Untersuchungen an. Im Änderungsantrag zu ihrem Entwurf fordern sie, der Arzt müsse eine Bedenkzeit von "in der Regel mindestens drei Tagen" einhalten, bevor er schriftlich die Voraussetzungen zu einem Schwangerschaftsabbruch feststellt. Sie begründen diese Formulierung damit, dass so auch in Einzelfällen geholfen werden könne, in denen eine schnelle Abtreibung sinnvoll sei.