Das Grundgesetz sollte laut Präambel "dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung" geben. Um den provisorischen Charakter zu betonen, wurde auf die Bezeichnung "Verfassung" verzichtet. Dem gesamten deutschen Volk sollte die Möglichkeit offen gehalten werden, "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands" zu vollenden.
Im Zentrum stehen die in Artikel 1 bis 19 aufgeführten Grundrechte. Gleich im ersten Artikel des Grundgesetzes wird formuliert: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." In den weiteren Grundrechtsartikeln werden unter anderem die Freiheit der Meinung, der Presse, des Glaubens und des Gewissens garantiert, das Postgeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung zugesichert, das Versammlungsrecht und das Recht auf Asyl gewährleistet. Das Grundgesetz kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates verändert werden. Die in Artikel 1 und Artikel 20 niedergelegten Prinzipien sind vor jeglicher Änderung geschützt.
Im Grundgesetz wurden Lehren aus der deutschen Geschichte und insbesondere aus dem Scheitern der Weimarer Republik gezogen. Anders als der mit vielen Befugnissen ausgestattete Reichspräsident hat der Bundespräsident vor allem repräsentative Aufgaben. Er wird nicht direkt vom Volk, sondern durch die Bundesversammlung gewählt. Um die Handlungsfähigkeit politischer Institutionen auch in Krisensituationen zu gewährleisten, kann der Bundeskanzler während einer Legislaturperiode vom Parlament nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum bei gleichzeitiger Wahl eines Nachfolgers abgelöst werden. Der Föderalismus wurde gestärkt, indem der von den Vertretern der Landesregierungen gebildete Bundesrat an allen die Bundesländer betreffenden Gesetzen mitwirkt. Die Parteien werden im Grundgesetz als Träger der politischen Willensbildung des Volkes bezeichnet und erhalten damit besonderes Gewicht.