Im antiken Griechenland gab es kaum Rechte
für Frauen: Einzig Ehefrauen mit drei Kindern konnten
über ihr Vermögen selbst verfügen. Später in
Rom hatten Frauen ebenfalls lange keine Mitspracherechte, sie
konnten weder Ämter übernehmen noch wählen, nur
Priesterinnen oder Gladiatorinnen werden. Als Hausherrinnen und in
der Gesellschaft genossen sie aber ein hohes Ansehen. Ab dem 12.
Jahrhundert versuchten die so genannten Beginen, sich innerhalb der
Kirche zu emanzipieren. Diese Frauen, die weder heiraten noch in
ein Kloster eintreten wollten, lebten in einer spirituellen
Gemeinschaft zusammen, ohne ein Gelübde abzulegen. Sie
arbeiteten als Hebammen und Wäscherinnen und wurden oft der
Ketzerei verdächtigt. Der Papst verbot 1566 diese
Zusammenschlüsse.
Vorbild Finnland
Während der Französischen
Revolution von 1789 forderten Frauen Freiheit und Gleichheit auch
für sich und erstmals staatsbürgerliche Rechte. Die
politischen Frauenvereine wurden jedoch bald verboten, die
Schriftstellerin Olympe de Gouges, die eine "Erklärung der
Rechte der Frau und Bürgerin" verfasst hatte, wurde 1793
hingerichtet.
In England und den USA kämpften Anfang
des 20. Jahrhunderts die so genannten "Suffragetten" für ein
Frauenwahlrecht, das in den USA schließlich 1919 und in
Großbritannien 1928 umgesetzt wurde. Als erstes Land der Welt
führte 1906 Finnland das aktive und passive Frauenwahlrecht
ein.
Deutschland
Hier bildete sich eine Frauenbewegung erst
mit der Revolution von 1848 heraus. Die Aktivistinnen stammten
vorwiegend aus dem Bürgertum. Ihre wichtigsten Ziele waren
Wahlrecht, Zugang zu höherer Bildung und freie Berufswahl. Sie
gründeten Vereine und Zeitschriften, die im Zuge der
Restauration wieder verboten wurden. Aufschwung erfuhr die
Frauenbewegung nach 1871: Mit der Industrialisierung gewann sie
einen proletarischen Flügel hinzu. 1908 machte ein politisches
Versammlungs- und Vereinsrecht Frauen den Weg in Parteien und die
Politik frei.
Das aktive und passive Wahlrecht für
alle Deutschen ermöglichte ein reines Männergremium: Der
Rat der Volksbeauftragten, die Übergangsregierung unter
Friedrich Ebert, führte es im November 1918 ein.
Im Nationalsozialismus wurden viele
Politikerinnen verfolgt, per Gesetz der Anteil weiblicher
Studierender auf 10 Prozent reduziert. Das Ziel des Regimes war
eine möglichst hohe Geburtenrate - Frauen sollten in erster
Linie Mütter sein.
1949 wurde Gleichberechtigung in der
Bundesrepublik Grundrecht. 1957 wurde das Gleichberechtigungsgesetz
verabschiedet, das das alleinige Entscheidungsrecht des Mannes in
Eheangelegenheiten abschaffte. Die DDR schrieb die
Gleichberechtigung ebenfalls in ihrer Verfassung fest.
Der Paragraf 218
Die Frauenbewegung von 1968 forderte die
völlige Gleichstellung, eines ihrer Ziele war die Abschaffung
des Paragrafen 218, der den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe
stellte. 1974 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das eine
Abtreibung innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei machte.
Das Bundesverfassungsgericht stoppte die Fristenregelung jedoch.
1976 reformierte der Bundestag das Ehe- und Familienrecht.
Künftig galt das Partnerschaftsprinzip, die rechtliche
Bevorzugung des Ehemannes wurde beendet. Der Paragraf 218 wurde
1992 reformiert. Mit der Fristenregelung nach vorheriger
Pflichtberatung wurde eine gesamtdeutsche Regelung geschaffen. Erst
1997 wurde das Sexualstrafrecht geändert - sexuelle
Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe waren bis dahin
straffrei.
Die Autorin arbeitet als freie Journalistin in Berlin.