Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist ein so genannter Gesetzgebungsausschuss. Seine Haupttätigkeit liegt in der Vorbereitung und Beratung von Gesetzesentwürfen, die auf der Grundlage von Berichten und Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses im Plenum behandelt werden. Sein Arbeitsbereich entspricht größtenteils dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, was den Grundsatz der parlamentarischen Kontrolle der Regierungstätigkeit verdeutlicht. Federführend berät der Rechtsausschuss insbesondere Vorlagen aus folgenden Bereichen:
Eine Übersicht über derzeit aktuelle rechtspolitische Themen lässt sich aus der Liste der Anhörungen sowie aus den Tagesordnungen der letzten Sitzungen entnehmen. Eine Übersicht über die Tätigkeit des Rechtsausschusses in der 15. Wahlperiode finden Sie hier.
Rechtsausschuss als mitberatender Ausschuss
Neben diesen Themen berät er Vorlagen, die zur federführenden Beratung einem anderen Ausschuss zugewiesen sind, deren Sachgebiet aber teilweise auch die oben genannten Felder der Rechtspolitik betreffen. Beispiele hierfür sind die Mitberatung bei einzelnen Fragen des Unternehmensrechts, in denen der Finanzausschuss federführend ist, oder der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit unter Federführung des Innenausschusses. Als mitberatender Ausschuss leitet der Rechtsausschuss seine Stellungnahmen zu den Vorlagen und seine Änderungsvorschläge an den federführenden Ausschuss weiter, der diese in seinem Bericht an das Plenum berücksichtigen muss.
Gang der Gesetzgebung
Der Rechtsausschuss tagt in nicht-öffentlicher Sitzung. Für die einzelnen Vorlagen der aktuellen Tagesordnung, also Gesetzentwürfe und Anträge, benennen die Fraktionen ihre jeweiligen Experten, zum Beispiel für das Strafrecht, zu Berichterstattern. Diese bereiten die jeweilige Vorlage in Gesprächen mit ihren Kollegen aus den anderen Fraktionen intensiv vor und verfassen nach der abschließenden Beratung der Vorlage im Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung und einen Bericht an das Plenum. Der Bericht gibt den wesentlichen Beratungsverlauf und die Meinungen der Fraktionen wieder. In der Beschlussempfehlung schlägt der Ausschuss dem Plenum vor, eine Vorlage gegebenenfalls mit Änderungen anzunehmen, abzulehnen oder zur Kenntnis zu nehmen. Das Plenum beschließt auf der Grundlage dieser Empfehlungen abschließend in zweiter und dritter Lesung.
Öffentliche Anhörungen
Zur Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben führt der Rechtsausschuss insbesondere bei Themen von besonderem öffentlichen Interesse oder erhöhtem Informationsbedarf der Ausschussmitglieder öffentliche Anhörungen durch. Hierzu werden in der Regel neun Sachverständige eingeladen, die von den Fraktionen im Ausschuss benannt werden. Die Erkenntnisse aus diesen Anhörungen führen häufig zu Änderungen der ursprünglichen Gesetzentwürfe.
Vorlagen der Europäischen Union
Ein wachsender Teil der Tätigkeit des Rechtsausschusses wird durch Vorlagen der Europäischen Union bestimmt. Die zur Federführung oder Mitberatung überwiesenen EU-Vorlagen sowie die Dokumente und Unterrichtungen der Organe der Europäischen Union (Rat, Europaparlament und Kommission) werden grundsätzlich zunächst im Unterausschuss Europarecht des Rechtsausschusses ausführlich beraten. Diesem Unterausschuss gehören neun Mitglieder im Verhältnis der Fraktionsstärke an. Der Rechtsausschuss schlägt auf der Grundlage der Empfehlungen seines Unterausschusses dem Plenum die weitere Vorgehensweise zu den jeweiligen Vorlagen vor. Immer wieder legt auch die Bundesregierung Berichte und Zwischenberichte über den Stand der Verhandlungen zum Gemeinschaftsrecht sowie zu den Abkommen im Rahmen der sogenannten Dritten Säule – dem Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit – vor. Auf der Basis solcher Unterrichtungen kann der Rechtsausschuss dann Handlungsempfehlungen an die Bundesregierung aussprechen.
Stellungnahmen vor dem Bundesverfassungsgericht
Dem Rechtsausschuss obliegt ferner die Vorbereitung der Entscheidung, ob der Deutsche Bundestag als Verfassungsorgan in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in denen zum Beispiel die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen ist, eine Stellungnahme abgibt. Er schlägt in diesen Fällen dem Plenum die Benennung eines Prozessbevollmächtigten vor und stimmt mit ihm die Stellungnahme ab.