übergangsgeld
Die Hilfe für den beruflichen Wiedereinstieg gibt es maximal 18 Monate
"Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung", heißt es in Artikel 48 des Grundgesetzes. Dieser Anspruch, der Grundlage des freien Mandats ist und Voraussetzung dafür, nicht parallel zum Mandat einer weiteren Beschäftigung nachgehen zu müssen, endet mit dem Ausscheiden aus dem Bundestag. Dennoch geht die Absicherung der Unabhängigkeit über das Ende der Tätigkeit im Parlament hinaus: Ehemalige Parlamentarier haben - so legt es das Abgeordnetengesetz fest - Anspruch auf ein sogenanntes Übergangsgeld. Dieses soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Die Kandidatur für den Bundestag soll somit jedem möglich sein, ohne nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag einen finanziellen Absturz fürchten zu müssen.
Anspruch auf Übergangsgeld hat jeder Abgeordnete, der mindestens ein Jahr Mitglied des Bundestages war. Für jedes Jahr Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung, der sogenannten Diät, gezahlt - derzeit 7.668 Euro -, so sieht es das Abgeordnetengesetz vor.
Nach einer Wahlperiode haben ausscheidene Abgeordnete also Anspruch auf vier Monate Übergangsgeld; das sind insgesamt 30.672 Euro. Das Übergangsgeld wird maximal 18 Monate gezahlt. Ein ehemaliger Abgeordneter kann also derzeit höchstens 138.024 Euro Übergangsgeld erhalten. Ab dem zweiten Monat nach Ausscheiden werden alle sonstigen Erwerbseinkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben ehemalige Abgeordnete nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ebenso wenig wie auf Unterstützung der Arbeitsagentur für eine Umschulung oder ähnliches.
Eingeführt wurden Übergangsgelder für Abgeordnete des Bundestages 1954. Wer damals aus dem Bundestag ausschied, bekam drei Monate lang ein Übergangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung. Das waren damals 750 Mark. Bis heute wurden diese Regelungen mehrfach umgestaltet - zuletzt 1995. An der Idee, mit der grundlegenden finanziellen Absicherung nach dem Mandat die Unabhägigkeit des Abgeordneten und Chancengleiheit beim Zugang zum Mandat zu gewährleisten, hat sich seither allerdings nichts geändert.