Berlin: (hib/MIK) Für ein Verbot von Telefonwerbung setzen sich Bündnis 90/Die Grünen ein. In einem Antrag ( 16/4156) fordert die Fraktion die Bundesregierung unter anderem auf, unerbetene Telefonwerbung als Ordnungswidrigkeit zu regeln und der Bundesnetzagentur die Kompetenz zu übertragen, Verstöße mit "empfindlichen" Bußgeldern bis zu 50.000 Euro ahnden zu können. Weiter solle das Instrument der Gewinnabschöpfung bereits greifen, wenn ein Unternehmen grob fahrlässig gehandelt hat. Der abgeschöpfte Gewinn soll verpflichtend an Einrichtungen des Verbraucherschutzes weitergeführt oder zur Finanzierung des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes verwendet werden. Schließlich soll die Bundesregierung in bundeseigenen Unternehmen und Aufsichtsräten darauf hinwirken, dass das gesetzliche Telefonwerbeverbot ausnahmslos eingehalten wird.
Die Bündnisgrünen begründen ihren Antrag unter anderem damit, dass belästigende Werbung durch unerwünschte Telefonanrufe zu einem massenhaft auftretenden Problem für Verbraucher und Verbraucherinnen geworden sei. Die Verbraucherverbände wiesen darauf hin, dass täglich Tausende von Rechtsverstößen gegen das gesetzliche Verbot der Telefonwerbung stattfänden. Allein im ersten Quartal 2006 habe die Gesellschaft für Konsumforschung 82,6 Millionen telefonische Werbekontakte gemessen. Eine nicht repräsentative Online-Umfrage der Verbraucherzentralen im Sommer 2006 habe zudem gezeigt, dass sich 95 Prozent der insgesamt 3.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch unerwünschte Werbung belästigt fühlten. Im Jahr 2004 habe die rot-grüne Bundesregierung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umfassend novelliert und Verbraucherinnen und Verbraucher als Schutzobjekt in das Gesetz eingeführt. Darin sei vorgesehen, dass bereits ein erstmaliger Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung unzumutbar und als unlauterer Wettbewerb verboten sei. Leider werde dieses Verbot von den Marktteilnehmern nicht oder nur unzureichend beachtet, so die Grünen. In der bisherigen Rechtspraxis habe sich gezeigt, dass einer erfolgreichen Durchsetzung des Werbeverbots erhebliche Hindernisse entgegenstehen.
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