Berlin: (hib/BOB) Jugendämter sollen
künftig die Möglichkeit zu unbeschränkten
Auskünften aus dem Bundeszentralregister zu Personen haben,
von denen eine mögliche Gefährdung eines Kindes ausgeht
und die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben. Die sieht
ein Gesetzentwurf des Bundesrates (
16/4199) vor. Das Ersuchen um Auskunft
könne technisch im Wege elektronischen Datenaustausches
zügig abgewickelt werden. Im Idealfall könne dies durch
ein automatisiertes Verfahren, wie es etwa auf der Ebene von
Staatsanwaltschaften und Gerichten bereit exstiere, geschehen.
Hintergrund der Initiative ist, dass es nach bisheriger Rechtslage
den Jugendämtern nur eingeschränkt möglich ist, sich
bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls
fundierte Informationen über die strafrechtliche Vorgeschichte
von engen Bezugspersonen eines Kindes zu verschaffen. Aus dem
Bundeszentralregister könnten die Ämter lediglich
Auskunft in Form eines Führungszeugnisses erhalten. Um den
Schutz von Kindern zu verbessern, müssten die Befugnisse in
dieser Hinsicht deshalb ausgebaut werden. Die Länderkammer
begründet ihren Vorstoß damit, in der jüngeren
Vergangenheit habe sich die Öffentlichkeit wiederholt mit
tragischen Schicksalen von Kindern konfrontiert gesehen, die unter
lang andauernder, massiver Vernachlässigung zu leiden hatten.
In besonders gravierenden Fällen habe am Ende der Tod des
Kindes gestanden. Die staatliche Gemeinschaft habe über eine
konsequente Strafverfolgung hinaus alle denkbaren Anstrengungen zu
unternehmen, um bereits im Vorfeld den ausreichenden Schutz
gefährdeter Kinder zu gewährleisten. Vorhandene
Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Kindes ließen sich
verdichten, wenn das etwaige einschlägige strafrechtliche
Vorleben von Bezugspersonen aus dem nächsten Umfeld des Kindes
oder Jugendlichen bekannt seien. Die Bundesregierung teilt mit, sie
beabsichtige, in Kürze einen eigenen Gesetzentwurf zu diesem
Thema vorzulegen. Eine Experten-Arbeitsgruppe habe Maßnahmen
vorgeschlagen, um ein frühzeitiges Eingreifen insbesondere der
Familiengerichte zu fördern. Dem Gesetzentwurf des Bundesrates
halte die Regierung dagegen nicht für geeignet, um die
Risikoeinschätzung spürbar zu verbessern und so einen
erheblichen Beitrag zur Förderung des Kindeswohls zu
leisten.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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