Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bundestagswahl einzulegen. Die Prüfung der Wahl ist dann Sache des Bundestages. Er wird nur auf Einspruch hin tätig.
Ein amtliches Einspruchsrecht haben die Landes- und der Bundeswahlleiter sowie der Bundestagspräsident. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl beim Bundestag eingehen und begründet werden.
Ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist, entscheidet das Plenum des Bundestages. Gegen diese Entscheidung, die vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wird, kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Näheres regelt das Wahlprüfungsgesetz.