Wirtschaft und Arbeit. Die Bundesregierung will, dass ein Wohngeld-Bewilligungsbescheid künftig unwirksam wird, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied als Empfänger einer Transferleistung, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (15/4231) vorgelegt, den der Bundestag am 2. Dezember zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen hat. Wie die Regierung schreibt, soll das Wohngeld von den Transferleistungssystemen "randscharf" abgegrenzt werden.
Derzeit sei im Wohngeldgesetz geregelt, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Wohngeld erhalten können. Es könne aber vorkommen, dass Mitglieder eines Empfänger-Haushalts diese Transferleis-tungen nicht erhalten. Da auch ihr Anteil an der Miete und gegebenenfalls ihre Einnahmen in die Berechnung der Zahlungen an die übrigen Haushaltsmitglieder eingehen, hält die Regierung es für sachgerecht, diese Nichtempfänger von Transferleistungen vom Wohngeld auszuschließen.
Wenn etwa der Ehemann einen Antrag auf Leistung von Grundsicherung stelle und auch leistungsberechtigt sei, die Ehefrau aber wegen eigener hoher Einkünfte einen solchen Antrag nicht stelle und auch nicht anspruchsberechtigt sei, so würde bei der separaten Bedarfsberechnung der Überschuss beim Einkommen der Ehefrau auf den Bedarf des bedürftigen Ehegatten angerechnet und dessen Grundsicherungsleis-tung verringern. Da in diesen Fällen die Unterkunftskosten in der Bedarfsberechnung des Bedürftigen komplett berücksichtigt seien, müsse die Ehefrau vom Wohngeld ausgeschlossen werden, so die Regierung. Wer eine Sozialleistung begehrt, heißt es in dem Entwurf weiter, solle selbst entscheiden können, ob er Wohngeld oder eine Transferleistung beanspruchen will. Auf die Transferleistung verzichten muss demnach, wer Wohngeld erhalten will.
Geregelt werden sollen die Verhältnisse in Mischhaushalten, die aus Empfängern und Nichtempfängern von Wohngeld bestehen. Bei der Berechnung des Wohngelds soll es künftig nur noch um den Anteil des Empfangsberechtigten am Gesamthaushalt gehen. Wenn etwa nur der volljährige Sohn in einem Drei-Personen-Mischhaushalt wohngeldberechtigt ist, soll künftig der Betrag für den Gesamthaushalt errechnet werden und dem Sohn dann nur ein Drittel dieses fiktiven Betrags zustehen. Bislang habe der Sohn auch als Ein-Personen-Haushalt betrachtet werden können, was zu einer höheren Wohngeldzahlung geführt hätte.
Mit dem Gesetz sollen ferner Vorschläge zu Bürokratieabbau und Deregulierung in Recht gegossen werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 23 Änderungen vorgeschlagen. Die Regierung sieht sich in ihrer Gegenäußerung im Einklang mit der Länderkammer, weist aber darauf hin, dass Deregulierung nicht den Abbau von Umweltstandards bedeute. Eine Verfassungsänderung würde helfen, das Umweltrecht zu vereinfachen, heißt es. Die Vorschläge der Länder lehnt die Regierung zumeist ab. So wendet sie sich entschieden dagegen, die gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht für Beherbungsbetriebe aufzuheben.