Wirtschaft und Arbeit. Einstimmig hat der Bundestag am 3. Dezember den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung ( 15/3983) in geänderter Fassung angenommen. Der Beschluss geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Dezember zurück ( 15/4410). Der Ausschuss hatte einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einstimmig akzeptiert, der in einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen durch den Ausschuss am 30. November eine Rolle gespielt hatte.
In der Anhörung war die Sorge der Wirtschaftsprüferkammer zum Ausdruck gekommen, dass durch diesen Änderungsantrag die berufliche Selbstverwaltung geschwächt werden könnte. Im Gesetz ist aufgrund von EU-Vorgaben vorgesehen, die Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) unter eine vom Berufsstand unabhängige Aufsicht zu stellen. Dabei sollen die gewachsenen Strukturen der Selbstverwaltung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Beschlossen wurde, ein Gremium zu schaffen, dessen Kern im jetzigen, künftig aber entbehrlichen Qualitätskontrollbeirat zu finden ist. Dies wird eine "Abschlussprüferaufsichtskommission" sein, mit einem Weisungsrecht über die Wirtschaftsprüferkammer bei deren Verwaltungsaufgaben gegenüber den Abschlussprüfern.
Hauptstreitpunkt in der Anhörung war das Wort "zugleich" im Paragraphen 4 der Wirtschaftsprüferordnung, das die Koalitionsfraktionen mit ihrem Änderungsantrag aus dem Regierungsentwurf gestrichen hatten. Aus diesem Wort könnte abgeleitet werden, heißt es von Seiten der Wirtschaftsprüferkammer, dass es nicht um die für bestimmte Aufgaben gewollte alternative Aufgabenerfüllung zwischen der Kammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission gehe, sondern um eine "kumulative Aufgabenerfüllung".
Dieses "zugleich", so Burkhard Hense von der Wirtschaftsprüferkammer, sei immer auch als "sowohl als auch" zu sehen, sodass die Kammer dies als kumulative Aufgabe im Gegensatz zur alternativen Aufgabe wertete. Mit dem Änderungsantrag solle dies nun korrigiert werden, indem bestimmte Aufgaben ausschließlich der "mittelbaren Staatsverwaltung" zugeordnet und damit der beruflichen Selbstverwaltung entzogen werden, argumentierte Hense. 80 Prozent der Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer seien im Bereich der "mittelbaren Staatsverwaltung" tätig und nur 20 Prozent in der beruflichen Selbstverwaltung, so Hense, der darin einen "quantitativen und qualitativen Eingriff" in die Selbstverwaltung sah.
Dem schloss sich Professor Klaus-Peter Naumann vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) nicht an. Das Nebeneinander von beruflicher Selbstverwaltung und mittelbarer Staatsverwaltung sei ein Novum in diesem Gesetz. Dem IDW liege nicht daran, die Selbstverwaltung der Kammer zu beschneiden. Wenn es bei der Kammer Sorgen gebe, sollte ein Weg gefunden werden, um klarzustellen, dass die Selbstverwaltungsaufgaben der Kammern nicht beschnitten werden sollen. Was man nicht wolle, sei eine bewusste Ausweitung von Kammeraufgaben über den staatlich regulierten Bereich hinaus. Naumann hielt es für schädlich für die geplante Reform, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, dass die Aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer vor allem im Bereich der Interessenvertretung ausgeweitet werden soll. Damit würde die Rolle der Kammer im Aufsichtssystem nicht mehr als interessenunabhängig wahrgenommen und das öffentliche Ansehen des gesamten Aufsichtssystems empfindlich belastet.