Finanzen. Auf weitgehende Zustimmung bei den geladenen Sachverständigen ist am Mittwochnachmittag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung bestimmter Altforderungen ( 15/4640) im Finanzausschuss gestoßen. In einer nichtöffentlichen Anhörung beschäftigten sich die Experten mit Darlehensforderungen von Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen aus der Zeit vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges (8. Mai 1945).
Diese Forderungen waren durch Grundstücke in den heutigen neuen Bundesländern grundpfandrechtlich gesichert und wurden zwischen 1945 und 1949 durch Besatzungsrecht enteignet. Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, hat der Bund die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt, diese Forderungen geltend zu machen. Durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind nach Darstellung der Regierung Unsicherheiten über die Behandlung solcher alter Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den neuen Ländern dinglich gesichert wurden. Der Bund ist dagegen der Auffassung, die Forderungen stünden der öffentlichen Hand zu. Die Banken hätten 1948 so genannte Ausgleichsforderungen erhalten, verbunden mit der Verpflichtung, sie an ihr jeweiliges Bundesland abzutreten. Da der Bund später diese Ausgleichsforderungen überwiegend getilgt habe, sei es sachgerecht, die Forderungsberechtigung dem Bund direkt zuzuordnen. Die Regierung schätzt das Gesamtvolumen der unter diese Regelung fallenden Forderungen auf rund 5 Millionen Euro, von denen dem Bund 3,3 Millionen Euro und den alten Ländern 1,7 Millionen Euro zustünden. Die KfW hielt es für erforderlich, klar festzustellen, wer Inhaber der Forderungen ist. Die öffentliche Hand müsse die ursprünglichen Gläubiger wegen des Erhalts von Ausgleichsforderungen veranlassen, die zugrunde liegenden Forderungen einzutreiben, um die Einnahmen daraus wieder an die öffentliche Hand abzuführen. Die im Entschädigungsgesetz vorgesehene Anrechnung von Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Enteignung bestanden, schlägt laut KfW häufig fehl. Betroffen seien Konstellationen, in denen Rückgabeberechtigte lastenfreie Grundstücke zurück erhalten. Wegen der hohen Wertsteigerung dieser Grundstücke, die von der Entschädigung abzuziehen sei, bleibe für die Anrechnung von Verbindlichkeiten kein Raum mehr, sodass der Berechtigte gleichzeitig eine Schuldbefreiung erhalte. Je höher die Verschuldung zum Zeitpunkt der Enteignung war, desto größer wäre der Vorteil.
Der Präsident des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Johannes Kimme, betonte, dem geschwächten ostdeutschen Mittelstand sollte es durch Rückgabe von Unternehmensresten (meist Industriebrachen) ermöglicht werden, neue Unternehmen zu gründen. Kimme riet daher zu prüfen, ob die KfW in Fällen, in denen auf zurückgegebenen Industriebrachen neue Unternehmen gegründet wurden, von einer vollständigen Eintreibung der Altschulden abgesehen werden kann.
Professor Achim Krämer aus Karlsruhe sah das Ziel, Rechtsklarheit und mehr materielle Gerechtigkeit zu schaffen, durch den Gesetzentwurf erreicht. Auch nach seiner Auffassung ist die Anrechnung von Forderungen bei der Berechnung einer Entschädigung fehlgeschlagen, wenn der Wert des zurück übertragenen Vermögens die Bemessungsgrundlage der Entschädigung bereits übersteigt. Ein Anspruch gegenüber einem Schuldner entstehe nur, wenn die zunächst vorgesehene entschädigungsmindernde Anrechnung von Verbindlichkeiten gescheitert ist. Der Gesetzentwurf soll am 25. Februar vom Bundestag verabschiedet werden.