Recht. Im Parlament gescheitert ist der Bundesrat am 17. Februar mit seinem Anliegen, in die Strafprozessordnung speziell ausformulierte Verhältnismäßigkeitsaspekte bei der Prüfung der Haftfortdauer einzubeziehen. Dies sollte nach Ansicht der Länderkammer vermeiden helfen, dass auch bei schwersten Straftaten ein Untersuchungsgefangener unter Umständen wegen Überschreitung der im Gesetz vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist aus der Haft entlassen werden muss, obwohl dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Das Plenum lehnte einen Gesetzentwurf ( 15/3651) des Bundesrates mit der Mehrheit der Koalition und der FDP ab. Die Union stimmte für die Initiative.
Die Länderkammer begründete ihren Entwurf damit, Entlassungen dringend Tatverdächtiger aus der Untersuchungshaft im Rahmen der Haftprüfung hätten in der Vergangenheit immer wieder für Aufsehen in der Öffentlichkeit gesorgt. Dies sei vor allem geschehen, weil die Haftentlassungen regelmäßig aufgrund von eher formalen Versäumnissen bei der Bearbeitung dieser Verfahren erfolgt seien. Es habe trotz vielfältiger organisatorischer Vorkehrungen in den Ländern immer wieder Fälle gegeben, in denen Fehler von Staatsanwaltschaften und Gerichten zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätten.
Die SPD-Fraktion hatte erklärt, sie habe erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Haftanordnung und Verlängerung der Haftdauer über die Sechsmonatsfrist hinaus. Die Fraktionen der FDP und der Bündnisgrünen schlossen sich dieser Argumentation im Wesentlichen an.