Bei der Umsetzung von EU-Recht in die deutsche Gesetzgebung dreht es sich im Kern um zwei Brüsseler Richtlinien aus dem Jahr 2000. Danach sind im Arbeitsrecht Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung verboten. Die zweite Regelung bezieht sich auf das Zivilrecht: Dort sind nach den EU-Vorgaben Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlechtszugehörigkeit untersagt.
Der rotgrüne Entwurf eines deutschen ADG will hingegen sämtliche acht für die Berufswelt geltenden Kategorien auch auf das hiesige Privatrecht anwenden. Die fünf "Zusatzkriterien" im Zivilbereich sollen allerdings nur für so genannte "Massengeschäfte" gelten, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden.
Im Detail gehen die Koalitionsfraktionen auch in anderen Punkten über die Brüsseler Vorgaben hinaus, so bei der Ausformung der Beweislastumkehr, bei der Haftung von Arbeitgebern selbst für das Verhalten von Beschäftigten und Geschäftspartnern oder bei den Mitwirkungsrechten von Verbänden und Betriebsräten im Falle von Klagen. Umstritten ist auch die geplante Antidiskriminierungsstelle.
In Deutschland verbietet bereits das Grundgesetz Diskriminierungen. Diese Verfassungsbestimmung hat sich in vielfältiger Form in der Rechtsprechung und Gesetzgebung niedergeschlagen, etwa im Arbeits- und Sozialrecht.