ERBSCHAFTSTEUERREFORM
Bundesrat will 35 Änderungen
Die Bundesregierung will zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (16/7918) prüfen. In ihrer Gegenäußerung ( 16/8547) zu den 35 Änderungswünschen der Länderkammer heißt es in vielen Fällen, dass die Forderungen zwar nicht dem Vorschlag der Regierung entsprächen, sie den von den Koalitionsfraktionen angesprochenen Prüfungsbitten jedoch nachkommen wolle.
Unter anderem hatte der Bundesrat empfohlen, die vorgesehene Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für einen Erlass der Erbschaftsteuerschuld auf zehn Jahre zu reduzieren. Eine mildere Regelung hatte der Bundesrat auch für den Fall vorgeschlagen, dass der Erbe den Betrieb im letzten Jahr der Behaltensfrist aufgeben muss, etwa wegen Insolvenz oder weil kein geeigneter Nachfolger gefunden wird. In diesem Fall würde die Erbschaftsteuerschuld in voller Höhe fällig. Damit würde der Unternehmer steuerlich einem Erben gleichgestellt, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert verkauft hat. Die Länderkammer hält dies für wirtschaftlich nicht vertretbar. Daher solle die Erbschaftsteuer nur zeitanteilig fällig werden. Die erhöhte Behaltensfrist von 20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe wird ebenso für zu lang gehalten, weil sie den Grundstücksverkehr hemme, Anpassungen erschwere und zu einer jahrzehntelangen Überwachung durch die Finanzverwaltung führe.
Darüber hinaus hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine Regelung in das Gesetz aufgenommen werden kann, die die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern in bestimmten Fällen beseitigt oder verringert. Ein weiteres Anliegen des Bundesrates ist es, die steuerliche Belastung in den Steuerklassen II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte) stärker zu differenzieren. Ohne eine solche Regelung würden Geschwister wie Fremde behandelt. Angesichts der Bevölkerungsentwicklung sollten der erweiterten Verwandtschaft niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge als Nichtverwandten eingeräumt werden, so der Bundesrat.