VÖLKERRECHT
Die Nürnberger Prozesse setzen bis heute geltende Maßstäbe für die internationale Strafgerichtsbarkeit
Als im Nürnberger Justizpalast am 30. September und 1. Oktober 1946 die Urteile gegen die deutschen "Hauptkriegsverbrecher" verkündet wurden, bedeutete dies für alle Prozessbeteiligten ein Wechselbad der Gefühle. Am ersten Sitzungstag hatte noch die deutsche Verteidigung bejubelt, dass das alliierte Vier-Mächte-Gericht den "Feind Nr. 1" stark eingeschränkt hatte - gemeint war der Anklagepunkt der Organisationsschuld, der die Zugehörigkeit zu typischen Einrichtungen der Nationalsozialisten wie Gestapo und SS betraf. Am folgenden Tag war dafür die Erleichterung der Anklagevertreter über die verhängten Strafmaße groß: Von den verbliebenen 22 Angeklagten wurden der Reichsmarschall Hermann Göring, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Wilhelm Keitel sowie zehn weitere Angeklagte zum Tode verurteilt. Gegen Hitlers Stellvertreter in der NSDAP Rudolf Heß und zwei weitere Angeklagte verhängte das Gericht lebenslängliche Freiheitsstrafen, während etwa der zur Propagandamaschinerie gehörende Reichsjugendführer Baldur von Schirach und Albert Speer, Reichminister für Rüstung und Kriegsproduktion, zu Haftstrafen zwischen zehn und 20 Jahren verurteilt wurden. Trotz sowjetischer Proteste sprachen die Richter drei Angeklagte von allen Vorwürfen frei, darunter Hans Fritzsche, Abteilungsleiter im Reichspropagandaministerium, und den ehemaligen Reichskanzler Franz von Papen. Sie konnten den Gerichtssaal als freie Männer verlassen und verkörperten damit den Anspruch der Westalliierten auf faire Prozesse.
Bereits damals wurde die Einsetzung eines Weltstrafgerichts zur Aburteilung der NS-Führung als tiefgreifende rechtliche, politische und kulturelle Zäsur wahrgenommen. Der sozialdemokratische Rechtsgelehrte Gustav Radbruch sprach beispielsweise von "dem großartigen Rechtsfortschritt", der sich in Nürnberg ankündigte. Der Schriftsteller Erich Kästner begriff den Prozess indes als Chance für eine neue, täterorientierte Geschichtsschreibung, während Alexander Mitscherlich - wie Radbruch einer der wenigen unbelasteten Wissenschaftler an der Universität Heidelberg - vorschlug, die Befragungen der Angeklagten auch dafür zu nutzen, um die Methoden und Erkenntnisse der Psychoanalyse für die Kriegsprävention einzusetzen.
In derartigen Forderungen drückte sich nicht nur das nach Kriegsende vorhandene Bedürfnis aus, den Ursachen der nationalsozialistischen Verbrechen auf die Spur zu kommen. Sie entsprachen auch dem weit verbreiteten Glauben an die ordnende und stabilisierende Kraft des Rechts.
Die Wende zu einem Völkerrechtsverständnis, das sich auch am politisch-moralischen Konzept der Menschenrechte und den individuellen Rechten des einzelnen Staatsbürgers orientieren sollte, hatte sich bereits nach Ende des Ersten Weltkriegs angedeutet, als die Siegermächte - allen voran die Franzosen - zeitweise mit dem Gedanken spielten, die politische und militärische Führung des Deutschen Reichs vor ein internationales Tribunal zu stellen. Dieses Vorhaben war jedoch an dem Einspruch der amerikanischen Delegation in Versailles gescheitert, die darin einen unzulässigen Eingriff in die staatliche Souveränität sah.
Noch in der Zwischenkriegszeit setzte sich in der Völkerbundkommission, die mit der Beilegung internationaler Streitigkeiten befasst war, dann aber mehr und mehr die Meinung durch, der zufolge das Landesrecht dem Völkerrecht nachgeordnet sei. Gleichzeitig verstärkten sich die Bemühungen, ein völkerrechtliches Kriegsverbot zu kodifizieren. Zu den bedeutendsten Vertragswerken zählt der - auf französischer Initiative beruhende - "Briand-Kellogg-Pakt" vom 27. August 1928, der den Krieg als Mittel zur Lösung zwischenstaatlicher Konflikte verurteilte. Die Tatsache, dass das Deutsche Reich zu den Erstunterzeichnern des Vertrags zählte und ihm auch 1939 noch angehörte, sollte später eine wesentliche Grundlage für die Anklageerhebung in Nürnberg bilden.
Mit dem vollständigen Sieg über das Deutsche Reich trat dann eine historische Situation ein, die es erstmals erlaubte, die Vision einer menschenrechtsgestützten Weltfriedensordnung ansatzweise umzusetzen. In London einigten sich die vier Alliierten - mittlerweile waren noch die Franzosen hinzugekommen - auf das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (IMT) und legten die Straftatbestände für den unmittelbar anstehenden Hauptkriegsverbrecherprozess fest.
Unter Führung des späteren Chefanklägers Robert H. Jackson, der zuvor Richter am amerikanischen Supreme Court gewesen war, setzte sich die amerikanische Delegation mit ihrer Vorstellung durch, "Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen", "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" sowie die "Verschwörung" zu einem Angriffskrieg als völkerrechtliche Verstöße zu kodifizieren. Der Straftatbestand des "Angriffskriegs" ist bis heute der umstrittenste geblieben.
Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess bildete den Auftakt zu einer größeren Strafverfolgungswelle. Bis Ende der 1940er Jahre fanden in West- und Osteuropa, Nordamerika und Asien überall Kriegsverbrecherprozesse nach dem Vorbild des IMT statt. Neueren Schätzungen zufolge waren in Europa etwa 330.000 Deutsche und Österreicher von diesen Ermittlungen betroffen; mindestens 100.000 Personen wurden - teilweise auf der Grundlage rückwirkender Gesetze - verurteilt. Dies wurde von deutscher, aber auch von französischer Seite moniert, weil die rückwirkenden Strafbestimmungen aus dem Nürnberger Recht dem kontinentaleuropäischen Prinzip der Rechtssicherheit entgegenstünden.
Eine Vorreiterrolle bei der juristischen Aufarbeitung übernahmen erneut die Amerikaner: Einerseits führte die US-Armee die so genannten Dachauer Prozesse durch. Knapp 1.500 SS-Männer, Polizeibeamte, Ärzte und Pfleger wurden bis 1948 im Zuge dieses Programms verurteilt. Andererseits klagte die US-Ermittlungsbehörde unter ihrem Chefankläger Telford Taylor in zwölf Musterprozessen 185 hochrangige Angehörige der ehemaligen NS-Funktionseliten an. Seit Mai 1946 tagte auch in Tokio ein international besetzter Gerichtshof unter amerikanischem Vorsitz, der die Verantwortung von 28 führenden Politikern, Generälen und Diplomaten für eine Verschwörung zum Angriffskrieg untersuchte. Gemäß der Vorstellung der zuständigen Juristen sollte in diesen Prozessen nicht nur die individuelle Schuld der Angeklagten nachgewiesen werden. Ein ebenso wichtiges Ziel war historisch-politische Aufklärung über die Kriegsursachen und die im Krieg verübten Verbrechen. Durch die nüchterne Ermittlung von Fakten, dargelegt im Zuge eines geregelten juristischen Verfahrens, sollte der Gefahr vorgebeugt werden, dass in Deutschland - wie nach 1918/19 geschehen - nationalistische Mythen und demokratiezerstörende Legenden erneut erblühen konnten.
Bereits der erste der zwölf Nachfolgeprozesse war in den Westzonen mit gemischten Gefühlen aufgenommen worden. Nach der Gründung der Bundesrepublik wuchs sich diese Skepsis zu einer breiten Abwehrfront gegen die Nürnberger "Siegerjustiz" aus. So verweigerte die erste Koalitionsregierung aus CDU/CSU, FDP und DP nicht nur die Anerkennung der Nürnberger Urteile, sondern lehnte auch Artikel 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, der - unter indirekter Bezugnahme auf die Nürnberger Prozesse - eine rückwirkende Bestrafung schwerer Menschenrechtsverletzungen vorsah. Die Adenauer-Regierung unterzeichnete die Konvention 1952 daher nur unter dem Vorbehalt, dass die BRD auch im Fall staatskrimineller Handlungen nicht zu rückwirkender Bestrafung gezwungen werden dürfe. Nicht zuletzt die Erfahrungen mit der juristischen Aufarbeitung des SED-Unrechts trugen dazu bei, dass die Bundesrepublik schließlich im Jahr 2001 von dieser Position abrückte.
Bedingt durch die politischen Umbrüche in Ost- und Ostmitteleuropa und dem Ausbruch der Kriege in Jugoslawien kam es 40 Jahre später zu einer Wiederentdeckung der Nürnberger Prinzipien. Die zwei Ad-hoc-Gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, eingesetzt vom UN-Sicherheitsrat in den Jahren 1993 und 1994, waren wichtige Etappen auf dem Wege zu einer Verwirklichung des Weltrechtsprinzips. Danach gelten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen als schwere Störungen des Weltfriedens, die von allen Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft unabhängig von dem am Tatort und dem zur Tatzeit geltenden Recht zu verfolgen sind.
Die Einrichtung sogenannter Hybrid-Gerichte etwa in Ost-Timor, Sierra Leone und Kambodscha sowie vor allem die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs 1998 in Den Haag sind weitere Fortschritte bei der Institutionalisierung des humanitären Völkerrechts.
Die Autorin ist Historikerin an der Uni Jena.