Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung
lehnt es ab, die Bedingungen für den neuen
Gründungszuschuss für Arbeitslose zu lockern. In ihrer
Antwort (
16/2193) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen (
16/1946) schreibt die Regierung, es solle dabei
bleiben, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90
Tagen besteht. Die Grünen hatten kritisiert, diese Regelung
sei besonders nachteilig für diejenigen Arbeitssuchenden, die
eine berufliche Weiterbildung machen, die ihren Anspruch auf
Arbeitslosengeld I bis unter die 90-Tage-Grenze aufzehrt. Der
Gründungszuschuss soll die bisherige Förderung der so
genannten Ich-AG und das Überbrückungsgeld ablösen.
Die Regierung unterstreicht, länger dauernde Weiterbildungen,
die zu einem Berufsabschluss führen, erfolgten nicht vorrangig
mit dem Ziel, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine berufliche
Weiterbildung nur dann gefördert wird, wenn durch sie eine
schnellere Beschäftigungsaufnahme erreicht werden kann.
"Dadurch sollen auch mehrjährige Förderketten vermieden
werden", schreibt die Regierung. Die Einführung einer
Mindestrestanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld setzte
Anreize für eine zielgerichtete Entscheidung von Arbeitslosen,
sich selbstständig zu machen. Dies könne auch zu
Einsparungen beim Arbeitslosengeld führen. Den Angaben zufolge
haben 185.041 Arbeitslose im Jahr 2004 eine berufliche
Weiterbildung begonnen. Im Jahr 2005 seien es 66.417 gewesen und
16.747 im ersten Quartal des Jahres 2006. Die Dauer der beruflichen
Weiterbildung habe von zwei Wochen bis zu 37 Monate betragen. Im
Durchschnitt habe die Förderdauer im Jahr 2004 bei 8,7
Monaten, im Jahr 2005 bei sechs Monaten und in den ersten drei
Monaten 2006 bei 6,1 Monaten gelegen. Der Antwort zufolge betrug
die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit vor Eintritt in
eine Weiterbildung 4,5 Monate, bei Überbrückungsgeld und
Existenzgründungszuschuss jeweils 5,8 Monaten.