Berlin: (hib/VOM) Das steuerliche
Ehegattensplitting kann in bestimmten Fällen zu einem um
mehrere tausend Euro höheren Nettoeinkommen führen. Dies
geht aus Berechnungen hervor, die die Bundesregierung in ihrer
Antwort (
16/2231) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/1592) anstellt. Beim Ehegattensplitting
werden die Einkünfte beider Eheleute zunächst addiert.
Besteuert wird dann zu dem Steuersatz, der für die Hälfte
der Gesamteinkünfte maßgeblich ist. Verdienen beide
Eheleute brutto gleich viel, entfaltet das Splittingverfahren keine
Wirkung. Die Besteuerung unterscheidet sich nicht von einer
getrennten Besteuerung beider Partner. Hatte im vergangenen Jahr
dagegen nur einer der beiden Ehepartner Einkünfte, so belief
sich die Wirkung bei einem Bruttolohn von 30.000 Euro auf 3.493
Euro, bei einem Bruttolohn von 50.000 Euro auf 4.875 Euro, bei
einem Bruttolohn von 80.000 Euro auf 7.981 Euro, bei einem
Bruttolohn von 100.000 Euro auf 8.922 Euro und bei einem Bruttolohn
von 120.000 Euro auf 9.032 Euro. Geringer waren die Auswirkungen
nach Regierungsangaben, wenn bei zwei Verdienern der eine 70
Prozent der Gesamteinkünfte, der andere 30 Prozent verdient
hat. In diesem Fall machte sich die Wirkung im vergangenen Jahr bei
einem Bruttolohn von 30.000 Euro mit 1.024 Euro, bei einem
Bruttolohn von 50.000 Euro mit 265 Euro, bei einem Bruttolohn von
80.000 Euro mit 1.177 Euro, bei einem Bruttolohn von 100.000 Euro
mit 1.449 Euro und bei einem Bruttolohn von 120.000 Euro mit 1.086
Euro bemerkbar. Die Kosten des Ehegattensplittings für den
Bundeshaushalt gibt die Regierung für das Jahr 2005 mit 19,1
Milliarden Euro an. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, waren im
Jahr 2001 von den in die Lohnsteuerklasse III (mit niedrigerem
Lohnsteuerabzug) eingestuften Personen 83,1 Prozent Männer und
16,9 Prozent Frauen. Gleichzeitig seien von den in Lohnsteuerklasse
V (mit höherem Lohnsteuerabzug) eingestuften Personen 10,4
Prozent Männer und 89,6 Prozent Frauen gewesen. Die Entlastung
von Ehepaaren durch das Splittingverfahren im Vergleich zur reinen
Individualbesteuerung folgt nach Darstellung der Regierung dem
Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es komme
zu mehr als 90 Prozent Ehepaaren zugute, die Kinder haben oder
Kinder hatten. Bei beidseitiger Berufstätigkeit der Ehepartner
entfalte das Splitting nur eine geringe Wirkung, was vor allem
für Fälle kinderloser Ehepaare gelte, die bis auf seltene
Ausnahmen beide berufstätig seien. Umgekehrt habe der
Splittingeffekt eine erhebliche Bedeutung, wenn ein Ehepartner
seine Berufstätigkeit vorübergehend oder dauerhaft
aussetzt, um sich der Betreuung von Kindern zu widmen.