Berlin: (hib/VOM) Eine alleinstehende Person müsste einen Bruttolohn von 1.084 Euro erhalten, um netto mit etwa 830 Euro den gleichen Betrag zur Verfügung zu haben wie ein vergleichbarer Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 16/2448) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/2159) hervor. Alleinerziehende mit einem über 15-jährigen Kind müssten brutto 1.615 Euro (Lohnsteuerklasse II) verdienen, um netto einschließlich Kindergeld auf das Hartz-IV-Einkommen von 1.292 Euro zu kommen. Bei zwei über 15-jährigen Kindern müsste das Bruttoarbeitsentgelt 2.159 Euro betragen, um unter dem Strich über 1.727 Euro verfügen zu können. Bei drei über 15-jährigen Kindern wären brutto 2.763 Euro erforderlich, um netto 2.174 Euro übrig zu haben. Die Regierung weist in der Antwort aber ausdrücklich darauf hin, dass solche Fallkonstellationen ohne anrechenbares Einkommen des Alleinerziehenden oder eines der Kinder "in der Lebenswirklichkeit" höchst selten vorkommen.
Bei Ehepaaren müsste ein Alleinverdiener (Lohnsteuerklasse III) 2.078 Euro brutto nach Hause bringen, um mit einem über 15-jährigen Kind 1.745 Euro netto zu haben. Bei zwei über 15-jährigen Kindern wären es 2.505 Euro, um davon 2.151 Euro zu behalten, und bei drei über 15-jährigen Kindern 2.868 Euro, um netto über 2.484 Euro verfügen zu können. Für diese Konstellationen gibt es laut Regierung bei den genannten Bruttolöhnen keinen Anspruch auf Wohngeld. Für Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern und Ehepaare mit einem Kind läge dafür das monatliche Gesamteinkommen zu hoch. In den übrigen Fällen könnte sich ein Wohngeldanspruch erst dann ergeben, wenn die zu berücksichtigende Bruttokaltmiete jeweils über dem Bundesdurchschnitt liegt. Auch bestünde in diesen Fällen kein Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Wie es in der Antwort weiter heißt, beträgt das Bruttoeinkommen, von dem an kein ergänzendes Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, für Alleinstehende 1.101 Euro, für Alleinerziehende mit einem Kind über 15 Jahren 1.168 Euro, mit zwei Kindern über 15 Jahren 1.233 Euro und mit drei Kindern über 15 Jahren 1.234 Euro. Für Ehepaare mit einem Kind über 15 Jahren liege die Grenze bei einem Bruttolohn von 1.566 Euro, mit zwei Kindern über 15 Jahren bei 1.573 Euro und mit drei Kindern über 15 Jahren bei 1.579 Euro. Dabei müssten die genannten Personen jeweils eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei den genannten Bruttolöhnen würde sich das verfügbare Nettoeinkommen bei Alleinstehenden auf 841 Euro, bei Alleinerziehenden mit einem über 15-jährigen Kind auf 1.262 Euro, mit zwei über 15-jährigen Kindern auf 1.642 Euro und mit drei über 15-jährigen Kindern auf 2.025 Euro belaufen. Bei Ehepaaren mit einem über 15-jährigen Kind wären es 1.532 Euro netto, bei zwei über 15-jährigen Kindern 1.940 Euro netto und bei drei über 15-jährigen Kindern 2.295 Euro netto. Die darin eingerechneten Kinderzuschläge würden längstens 36 Monate gezahlt, so die Regierung.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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