Berlin: (hib/MIK) Studenten, die zu Hause wohnen, sollen mit Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, finanziell gleichgestellt werden. Dafür hat sich der Petitionssausschuss eingesetzt. Die entsprechende Eingabe wurde am Mittwochmorgen einvernehmlich an die Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen und den Fraktionen des Bundestages "zur Kenntnis" gegeben. Der Petent kritisiert, dass seine Mutter als Empfängerin von Arbeitslosengeld II (ALG II) nur ein Drittel der Mietkosten erstattet bekommen, er selbst aber gleichzeitig nur eine verminderte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalte, da er zu Hause wohne. Diese Rechtslage sei eine "ungerechtfertigte Schlechterstellung" und müsse daher geändert werden.
Die vom Ausschuss eingeholte Stellungnahme der Bundesregierung ergab, dass die Petition Ausdruck der nicht aufeinander gestimmten Regelungen des ALG II und des BAföG sei. Einer ALG II-Empfängerin, die zusammen mit ihren volljährigen Kindern wohne, würden die Kosten der Unterkunft zu einem Drittel erstattet. Im Rahmen des BAföG erhalte der bei seiner Mutter lebende Sohn einen Wohnkostenzuschuss in Höhe von pauschal 44 Euro. Über das Wohngeld könne für den Sohn ein weiterer Zuschuss zum restlichen Teil der Miete beantragt werden, nicht dagegen die volle Erstattung, heißt es weiter. Die konkrete Höhe des Wohngelds richte sich nach der Anzahl der Wohngeldberechtigten, die Höhe der Miete sowie dem Einkommen des Sohnes. Auf Grund des Zuschusscharakters des Wohngelds bleibe hinsichtlich des Mietanteils des studierenden Sohnes regelmäßig eine Restbelastung übrig, die aus den Kosten des Lebensunterhalts zu tragen sei. Das BAföG sei ein Massenleistungsgesetz, bei dem der Gesetzgeber von pauschalierenden Regelungen grundsätzlich Gebrauch machen dürfe. Eine solche Regelung sei auch bei der unterschiedlichen Festsetzung der Höhe der Zuschüsse für bei den Eltern wohnenden gegenüber auswärts wohnenden Studierenden erfolgt. Für die Eltern von Studierenden sei es in der Regel kostengünstiger, ihn zu Hause wohnen zu lassen als in einer eigenen Wohnung. Die Forderung nach einer finanziellen Gleichstellung mit Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, sei nicht begründet, da nicht vergleichbare Sachverhalte vermengt würden, heißt es.
Auch wenn ein "verfassungsrechtliches Gleichbehandlungserfordernis" nicht bestehe, ergibt sich nach Ansicht der Mitglieder des Petitionsausschusses daraus eine "unbefriedigende Rechtslage". Diese könne sogar dazu führen, dass gemessen an den Standards der Sozialhilfe im Einzelfall existenzsichernde Mittel nicht mehr zur Verfügung ständen. Deshalb ist aus Sicht des Ausschusses eine Überarbeitung und Anpassung der entsprechenden Gesetze "dringend erforderlich". Die Regierung habe mitgeteilt, dass auf Arbeitsebene bereits Gespräche zwischen den beteiligten Ministerien geführt worden seien.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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