Berlin: (hib/VOM) Die Monopolkommission steht der Teilprivatisierung der Flugsicherung kritisch gegenüber. Dies geht aus ihrem 16. Hauptgutachten für 2004/2005 ( 16/2460, 16/2461) hervor. Im April hatte der Bundestag das Flugsicherungsgesetz beschlossen, das eine Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) ermöglicht. 74,9 Prozent der Anteile sollen an private Unternehmen verkauft werden können, die übrigen 25,1 Prozent im Besitz des Bundes bleiben. Nach Auffassung der Kommission hätte es gravierende Folgen, wenn Sicherheits- und Qualitätsvorschriften nicht ausreichend durchgesetzt oder vernachlässigt würden, weil privatwirtschaftliche Akteure aufgrund ihres Gewinnstrebens Kosten senkten und Investitionen unterließen. Das müsse unbedingt vermieden werden, heißt es in dem Gutachten. Flugsicherungsdienste nähmen eine hoheitliche Aufgabe wahr, zu der polizeiliche Funktionen gehörten. Eine ausreichende Aufsicht und Kontrolle über einen Träger der Flugsicherung wäre nur möglich, wenn der Staat neben der geplanten Aufsichtsbehörde auch als Gesellschafter ein Einspruchsrecht hätte, so die Wissenschaftler. Ein Anteil von 25,1 Prozent würde dazu ihrer Meinung nach nicht ausreichen.
Die Monopolkommission schlägt für die DFS eine heterogene Eigentümerstruktur vor. Alle Aufgaben der Flugsicherung sollten dabei von einem oder mehreren Unternehmen wahrgenommen und von den Nutzern, also vor allem den Fluggesellschaften und den Flughäfen, kontrolliert werden. Bei dieser Lösung fände eine interne Kontrolle durch die Eigentümer statt. Die Risiken der Privatisierung könnten nur verringert werden, heißt es weiter, wenn der Bund zunächst weiterhin als Mehrheitseigener auftritt und seine Eingriffsmöglichkeiten auch im operativen Geschäft wahrnimmt. Ein Alleinbetreibermodell sei abzulehnen, da es zu einer einseitigen Interessenlage führen würde. Die Kommission hält auch ein Stufenmodell für möglich, wonach der Bund zunächst Mehrheitseigner der DFS mit 50,1 Prozent der Anteile bleibt und die übrigen Anteile an verschiedene Akteure des Flugverkehrssystems verkauft werden. In einer zweiten Stufe könnte dann die Beteiligung des Bundes überprüft werden.
Die Monopolkommission nimmt ferner kritisch zur Wettbewerbsaufsicht über den Stromgroßhandel und die Regelenergiemärkte Stellung. Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz habe erhebliche Schwächen, was die Regulierung angeht. Problematisch seien die unklaren und zum Teil widersprüchlichen Maßstäbe des Gesetzes im Hinblick auf die Regulierung der Netzentgelte. Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten würden erst langwierig auf gerichtlichem Wege beseitigt werden können und ein erhebliches Hindernis für die Wettbewerbsentwicklung darstellen, heißt es im Gutachten. Vor allem fehle eine spezielle Eingriffsnorm, die es der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ermöglichen würde, bei Verdacht auf Marktmanipulationen das Verhalten betroffener Marktteilnehmer zu untersuchen und gegebenenfalls zu ahnden. Die Kommission spricht hier von einem "unverständlichem Versäumnis" des Gesetzgebers. Die Verpflichtung der Gasnetzbetreiber, alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, um die Zahl der Netze oder Teilnetze möglichst gering zu halten, führt nach Ansicht des Wissenschaftlergremiums kaum dazu, in kurzer Zeit ein Netzzugangsmodell für den Gassektor zu etablieren, das für das Massengeschäft taugt.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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