Berlin: (hib/MPI) Übersteigt das Vermögen eines Hartz-IV-Empfängers den Grundfreibetrag, so wird dieses bis zur Höhe des neuen Altersvorsorgefreibetrages nicht angetastet. Diese Regelung gelte, solange das Versicherungsvertragsgesetz noch nicht geändert ist, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/2556) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/2451). Voraussetzung sei allerdings, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) eine Erklärung abgibt, die überschüssigen Vermögensteile der Alterssicherung zuführen zu wollen. Für diese Erklärung werde Leistungsempfängern eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.
Die Linksparlamentarier hatten in ihrer Anfrage auf einen "Widerspruch" zwischen dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, in dem ein Höchstbetrag von 16.250 Euro genannt werde, und dem Versicherungsvertragsgesetz, in dem ein Höchstbetrag von 13.000 Euro festgeschrieben sei, aufmerksam gemacht. Der Freibetrag war im Zuge des Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetzes angehoben worden, um eine verstärkte Altersvorsorge zu ermöglichen. Die Regierung verweist darauf, dass sich die entsprechende Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes im parlamentarischen Verfahren befinde.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Dr. Susanne Kailitz, Michael Klein,
Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Siegfried F. Wolf