Berlin: (hib/WOL) Der Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich am Mittwochvormittag
mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD für den von der Koalition
vorgelegten Gesetzentwurf (
16/1889) zur Einführung des Elterngeldes
in veränderter Fassung ausgesprochen. Der Gesetzentwurf der
Regierung zum Elterngeld (
16/2454) wurde für erledigt erklärt.
Nach den Koalitionsplänen sollen erwerbstätige Eltern,
die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf
höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, zwölf
Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei
Dritteln des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800
Euro, erhalten. Zwei zusätzliche Monate sollte das Elterngeld
als Bonus gezahlt werden, wenn auch der jeweils andere Ehepartner
wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit
einschränkt oder unterbricht. Die im Gesetzentwurf
vorgenommenen Änderungen beziehen sich auf Regelungen zur
Einkommensermittlung, zum Geschwisterbonus sowie zur Modifizierung
des Mutterschaftsgeldes. Der Übertragbarkeit der Partnermonate
wurde konkretisiert und die Anspruchsberechtigung von
Entwicklungshelfern auf Missionare erweitert. Mehrere
Änderungsanträge der Bündnisgrünen sowie ein
Änderungsantrag der Linksfraktion wurden von der
Koalitionsmehrheit abgelehnt. Ein Antrag der FDP (
16/1168) für flexible Familienkonzepte
durch entsprechende Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung
sowie ein Antrag der Linksfraktion (
16/1877) für eine soziale
Elterngeldgestaltung fanden ebenfalls keine Zustimmung. Mit den
Änderungen soll vor allem den Ansprüchen berechtigter
Personen mit zwei Kindern entsprochen werden, bei denen das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Regelung gilt auch
für das Elterngeld von Personen mit drei oder mehr Kindern,
bei denen das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Der
Geschwisterbonus sieht dabei einen Zuschlag von zehn Prozent zum
Elterngeld vor, mindestens aber 75 Euro monatlich. Entgegen der
zuvor im ersten Entwurf festgelegten Anspruchsfrist von 24 Monaten
zwischen zwei Geburten gibt es damit eine flexible
Übergangsregelung. Danach errechnet sich der Zuschlag für
ein Geschwisterkind aus der Differenz des Zeitraums der Geburt
dieses Kindes nach Ablauf der Frist von 24 Monaten. So kann der
Geschwisterbonus etwa bei einem Geburtenabstand von 30 Monaten
sechs Monate lang bis zum dritten Geburtstag des älteren
Geschwisterkindes bezogen werden. Für adoptierte Kinder wird
die Berechnung des Alters auf den Zeitpunkt der Aufnahme in den
Haushalt der Eltern vorgenommen. Die Änderungen zum
Geschwisterbonus erhöhen die Gesamtkosten des Elterngeldes im
Haushaltsansatz um fünf Millionen Euro jährlich bei
voller Wirksamkeit. Dieser errechnet sich nach Annahme des
Gesetzentwurfs durch Einsparungen von rund 40 Millionen Euro beim
Kreis der nach der bisherigen Fassung berechtigten Personen und
durch anfallende Mehrkosten von 45 Millionen Euro durch die
Erweiterung des Kreises der Berechtigten sowie durch den
veränderten Zeitraum in dem das Elterngeld angewendet wird,
heißt es in der Erläuterung.